In Österreich werden Rollstühle, die von der Krankenversicherung (z.B. ÖGK, SVS) finanziert werden, in der Regel als Leihgaben betrachtet und bleiben Eigentum des Kostenträgers oder des beauftragten Sanitätshauses. Sie gehen also nicht automatisch in das persönliche Eigentum des Patienten über.
Details zur Regelung in Österreich
- Leihweise Überlassung: Die meisten Hilfsmittel, einschließlich Rollstühle in einfacher und zweckmäßiger Ausführung, werden den Versicherten von der Krankenkasse nur zur Verfügung gestellt, solange sie benötigt werden.
- Kein Eigentumserwerb: Auch wenn Sie den Rollstuhl über einen längeren Zeitraum nutzen, bleibt das Eigentum bei der Krankenkasse oder dem Vertragspartner (Sanitätshaus).
- Rückgabe bei Nichtbedarf: Wenn der Rollstuhl nicht mehr benötigt wird (z.B. bei Genesung oder im Todesfall), muss er an den Dienstleister oder die Kasse zurückgegeben werden, damit er gegebenenfalls gereinigt, aufbereitet und an andere Versicherte weitergegeben werden kann.
- Ausnahmen:
Wenn
Sie einen Rollstuhl erwerben möchten, der über die "einfache und zweckmäßige Ausführung" der Kasse hinausgeht (z.B. ein spezielles, teureres Modell), müssen Sie die Mehrkosten oft selbst tragen. In diesem Fall kann es sein, dass Sie