Beiträge von Michael

    Das erste Projekt steht unmittelbar vor der Fertigstellung - Die Partnerbörse - wir werden noch einige Tests durchführen und sie dann freischalten.


    Die anderen Projekte bedürfen eine sehr große Vorbereitung und jede Menge Vorarbeit zur Datensammlung. Da sich durch die vielen Kontakte noch weitere Ideen für Projekte ergeben haben werden wir die Reihenfolge vom Aufwand abhängig machen.


    Aktuell gibt es 2 neue Ideen bzw. Projekte die wir gerne umsetzen möchten.


    1. Eine Ganzjahres-Onlinemesse - hier sollen Firmen die Möglichkeit bekommen Ihre neuesten Produkte online zeigen können.


    2. Eine Suchmaschine / Linkdatenbank wo es ausschließlich um rollstuhlbedingte Angebote aus Österreich gehen soll. Diese soll unter der Internetadresse www.rollstuhlgerecht.at entstehen. Die Domain ist schon lange auf uns registriert aber wird aktuell nur auf diese Seite umgeleitet.


    Es würde mich freuen wenn vielleicht der eine oder andere von Euch die eine oder andere Idee hat die wir eventuell umsetzen können.


    Michael

    Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
    Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
    (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG).


    Das ganze Gesetz gibt es auch als PDF-Datei in unserem Downloadbereich.


    § 1 Gesetzesziel
    Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu
    beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit
    Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte
    Lebensführung zu ermöglichen.
    Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
    In Konkretisierung der Verfassungsbestimmung des Art. 7 Abs. 1 B-VG soll das Bundes-
    Behindertengleichstellungsgesetz die Diskriminierungen behinderter Menschen im Bereich der
    Bundeskompetenz vermeiden bzw. beseitigen helfen. Ziel des Gesetzes ist die gleichberechtigte Teilhabe von
    Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft.
    § 2 Geltungsbereich
    1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Verwaltung des Bundes
    einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten.
    2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten weiters für Rechtsverhältnisse
    einschließlich deren Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder
    Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit es jeweils um
    den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der
    Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes
    gegeben ist.
    3. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ist der in § 7a des
    Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, geregelte Schutz vor
    Diskriminierung in der Arbeitswelt.
    Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
    Die Kompetenzbestimmungen der österreichischen Bundesverfassung enthalten keinen eigenen Tatbestand
    der Behindertenhilfe oder der Rehabilitation. Dieser Bereich gehört daher zu den so genannten
    Querschnittsmaterien. Eine Vielzahl von Bundes- und Landesgesetzen beinhalten Rechtsnormen, die für
    Menschen mit Behinderungen von Bedeutung sind.
    Gerade für behinderte Menschen wesentliche Bereiche fallen in die Kompetenz der Länder und könnten
    bundesgesetzlich nur mit Hilfe einer entsprechenden Verfassungsbestimmung geregelt werden. Dazu gibt es
    keinen Konsens mit den Ländern, welche eine Regelung durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
    bevorzugen.
    Auf Grund dieser Rahmenbedingungen beschränkt sich der vorliegende Entwurf auf die Bundeskompetenz
    und hier im Wesentlichen auf zwei Bereiche:
    Zum Einen (Abs. 1) soll im Bereich der hoheitlichen Vollziehung und der Privatwirtschaftsverwaltung des
    Bundes ein Diskriminierungsverbot normiert werden, das im Falle der Verletzung auch individuell durchsetzbar
    wäre. Davon umfasst wären auch Bereiche, die von Selbstverwaltungskörpern oder in mittelbarer
    Bundesverwaltung von den Ländern vollzogen werden. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art. 7
    B-VG die Organe des Bundes jedenfalls verpflichtet, eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung zu
    unterlassen.
    Im Falle überschneidender Zuständigkeiten ist die Frage, ob ein Tatbestand unter den Geltungsbereich dieses
    Bundesgesetzes fällt, auf der Grundlage der Verfassungslage zu beurteilen. So ist beispielsweise
    Barrierefreiheit im Schulbereich jedenfalls eine Frage der Schulerhaltung und nicht der Vollziehung von
    Schulrecht.
    Zum Anderen (Abs. 2) soll gestützt auf die Zivilrechtskompetenz des Bundes im Privatrecht ein gerichtlich
    durchsetzbares Verbot einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung statuiert werden, das für
    Rechtsverhältnisse gilt, die den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen betreffen, die
    der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
    Weiters umfasst wäre die Anbahnung und Begründung von Rechtsverhältnissen sowie die Inanspruchnahme
    oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses. Nicht umfasst wären etwa
    familienrechtliche Rechtsverhältnisse wie Obsorge und Unterhalt sowie Geschäfte zwischen Privaten, bei
    denen der Vertragsgegenstand nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, beispielsweise die Vermietung einer
    Wohnung an einen Freund.
    Dieser zivilrechtliche Ansatz folgt dem Gedanken, dass generell Menschen mit Behinderungen verstärkt als an
    den Angeboten der Gesellschaft Teilhabende und weniger als Objekte der Fürsorge wahrgenommen werden
    sollen. Nicht umfasst vom Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz wären gem. Abs. 3 jene Bereiche, die in
    der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz (Artikel 2) geregelt werden sollen. Dies betrifft im Bereich der
    Bundesverwaltung beispielsweise das Dienstrecht oder die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice im Bereich der
    außerbetrieblichen Aus- und Weiterbildung, im Bereich des Verbrauchergeschäfts beispielsweise Anbieter von
    Erwachsenenbildung im Rahmen der sogenannten sonstigen Arbeitswelt.
    § 3 Behinderung
    Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur
    vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder
    Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der
    Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als
    voraussichtlich sechs Monaten.
    Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
    Das österreichische Recht kennt verschiedene Behinderungsbegriffe (z.B. § 3 BEinstG, § 300 Abs. 2 ASVG, §
    8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz). Allen ist gemeinsam, dass die Behinderung eine gewisse Schwere
    aufweisen und voraussichtlich eine gewisse Zeit andauern muss. Auch viele internationale Gleichstellungsgesetze
    gehen von diesen Voraussetzungen aus (siehe z.B. die entsprechenden Regelungen des deutschen
    Behindertengleichstellungsgesetzes, des englischen "Disability Discrimination Act" oder des USamerikanischen
    "American with Disabilities Act").
    Auch für die Definition des von diesem Bundesgesetz umfassten Personenkreises wurde von diesen
    Überlegungen ausgegangen und bewusst eine weite Definition der Behinderung gewählt. Eine zu weite
    Auslegung des Behinderungsbegriffs dieses Bundesgesetzes ist insofern nicht zu befürchten, als ja glaubhaft
    zu machen ist, dass eine Diskriminierung definitiv aus dem Grund der Behinderung stattgefunden hat.
    Das Vorliegen einer Behinderung als solcher ist im Zweifelsfall von der Person, die behauptet, behindert im
    Sinne des Gesetzes zu sein, zu beweisen. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Behinderung ist die
    abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung einer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einzubeziehen.
    Jedenfalls wird dann vom Vorliegen einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes auszugehen sein,
    wenn ein ärztlicher Sachverständiger das Vorliegen eines klassifizierbaren Grades der Behinderung im Rahmen
    eines einschlägigen Verfahrens nach Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung (z.B. BEinstG, BBG,
    Sozialentschädigungsgesetz, Unfallversicherung oder -versorgung) festgestellt hat. Maßgeblich für das
    Vorliegen einer Behinderung ist nicht deren Grad, sondern nur der Umstand, dass sich daran eine
    Diskriminierung knüpfen kann. So wäre beispielsweise im Falle einer Ungleichbehandlung auf Grund einer
    diagnostizierten, aber noch nicht virulenten Multiplen Sklerose oder einer Diagnose HIV positiv ohne Merkmale
    von AIDS jedenfalls von einer Behinderung im Sinne dieses Gesetzes auszugehen.
    § 4 Diskriminierungsverbot
    1. Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
    2. Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der auf
    Grund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen
    behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt.
    3. Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist weiters auf Angehörige anzuwenden, die auf
    Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt
    erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Verwandte in
    gerader Linie mit Ausnahme der Eltern (Abs. 2), Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner.
    4. Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist im Falle der Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 auf
    Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner von Menschen mit
    Behinderungen anzuwenden.
    Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
    Um einen einheitlichen Standard zu gewährleisten, entspricht der Wortlaut des Diskriminierungsverbots
    weitgehend den diesbezüglichen Bestimmungen der EU-Rahmenrichtlinie.
    Über die unmittelbare Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Bundesgesetz hinaus würde die in diesem
    Bundesgesetz vorgenommene gesetzgeberische Wertung natürlich in die gesamte Rechtsprechung Eingang
    finden. So hätte beispielsweise die Beachtung des Diskriminierungsverbots auch in die Abwägung von
    Kündigungsgründen nach dem Mietrechtsgesetz einzufließen.
    Abs. 2 und 3 enthalten einen Diskriminierungsschutz für Lebenspartner und nahe Angehörige, die Menschen
    mit Behinderungen betreuen. Die Praxis zeigt, dass auch dieser Personenkreis diskriminiert wird, so ist es z.B.
    denkbar, dass Eltern behinderter Kinder einen Mietvertrag mit Hinweis auf die Behinderung eines Kindes nicht
    erhalten oder in einem Restaurant nicht bedient werden. Aus diesen Überlegungen heraus wurde der
    Diskriminierungsschutz entsprechend ausgeweitet.
    Abs. 4 hat zum Inhalt, dass Lebenspartner und bestimmte nahe Angehörige im Falle einer Belästigung
    ebenfalls die Möglichkeit erhalten sollen, Ansprüche nach diesem Bundesgesetz geltend zu machen.
    § 5 Diskriminierung
    1. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung
    in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere
    Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
    2. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften,
    Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit
    Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können,
    es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale
    gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die
    Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
    3. Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im
    Zusammenhang mit einer Behinderung unerwünschte, unangebrachte oder anstößige
    Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der
    betroffenen Person verletzt und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes,
    beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.
    4. Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem
    Grund einer Behinderung sowie bei Anweisung einer Person zur Belästigung vor.
    Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
    Zu Abs. 1: Für das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung wird im Regelfall ein bestimmtes Tun oder
    Unterlassen einer Person vorauszusetzen sein. Eine unmittelbare Diskriminierung kann nicht sachlich
    gerechtfertigt sein. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer unmittelbaren Diskriminierung ist aber die Frage
    von Bedeutung, ob tatsächlich eine vergleichbare Situation vorliegt.
    So ist beispielsweise ein besonderes der Erhöhung der Flugsicherheit dienendes Prüfverfahren für die
    Mitnahme eines Elektrorollstuhls auf eine Flugreise als solches noch keine unmittelbare Diskriminierung. Die
    Vergleichbarkeit der Situation der behinderten Person in diesem Beispiel zielt nicht nur auf die angestrebte
    Flugreise, sondern auch auf die Mitnahme eines elektrischen Geräts, bei dem beispielsweise die
    Auslaufsicherheit einer Batterie zu prüfen ist.
    Jedenfalls eine unmittelbare Diskriminierung würde aber vorliegen, wenn behinderte Passagiere anlässlich des
    Antretens der Flugreise generell überschießenden, peinlichen Befragungen unterzogen würden. So haben
    Betroffene über Fragebögen von Fluglinien berichtet, in denen Geruch und Aussehen der behinderten Person
    sowie die Möglichkeit unerwünschter Berührung Dritter abgefragt worden seien.
    Zu Abs. 2: Unter "dem Anschein nach neutrale Vorschriften" sind keinesfalls Gesetze, Verordnungen oder
    Satzungen zu subsumieren. Beispiele für solche Vorschriften wären Hausordnungen oder allgemeine
    Geschäftsbedingungen. "Dem Anschein nach" neutral sind Vorschriften dann, wenn sie nicht ausdrücklich
    Belange von Menschen mit Behinderungen in besonderer Weise regeln, durch ihren Inhalt aber
    benachteiligende Wirkungen für Menschen mit Behinderungen mit sich bringen.
    Eine mittelbare Diskriminierung auf Grund gestalteter Lebensbereiche wird dann anzunehmen sein, wenn auf
    Grund von baulichen, kommunikationstechnischen oder sonstigen Barrieren Menschen mit Behinderungen
    Verbrauchergeschäfte nicht eingehen können, oder ihnen der Zugang zu oder die Versorgung mit Gütern und
    Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, nicht offen steht oder ihnen die Inanspruchnahme
    von Leistungen der Bundesverwaltung nicht möglich ist.
    Bauliche Barrieren liegen beispielsweise vor, wenn auf Grund von Stufen, zu geringen Türbreiten oder nicht
    barrierefrei zugänglichen Sanitäranlagen mobilitätsbehinderte Menschen sich an die Öffentlichkeit richtende
    Angebote nicht oder nur mit besonderer Erschwernis wahrnehmen können.
    Kommunikationstechnische Barrieren liegen beispielsweise vor, wenn auf Grund von fehlenden taktilen,
    akustischen oder optischen Orientierungshilfen, nicht barrierefreier Softwaregestaltung oder nicht stattfindender
    Übersetzung in eine verstehbare Kommunikationsform (z.B. Gebärde oder Braille-Schrift) sinnesbehinderte
    Menschen sich an die Öffentlichkeit richtende Angebote nicht oder nur mit besonderer Erschwernis
    wahrnehmen können.
    Sonstige Barrieren liegen beispielsweise vor, wenn auf Grund von fehlenden zusätzlichen
    Dienstleistungsangeboten (z.B. Einstiegshilfe bei öffentlichen Verkehrsmitteln oder Einkaufsberatung für blinde
    Menschen in Selbstbedienungsläden) oder auf Grund von nicht auf Behinderungen Rücksicht nehmendem
    Design Menschen mit Behinderungen sich an die Öffentlichkeit richtende Angebote nicht oder nur mit
    besonderer Erschwernis wahrnehmen können.
    Die sachliche Rechtfertigbarkeit von Barrieren ist dabei durchaus eng zu sehen, sachlich gerechtfertigt und
    dabei angemessene Mittel verwendend im Sinne des Gesetzes wäre z.B. das Anbringen von schwer zu
    öffnenden Brandschutztüren oder von in Führungsschienen verankerten Türen in Personenzügen, wenn sie zur
    Gewährleistung sicherheitstechnischer Standards erforderlich sind.
    Abs. 3 regelt die Belästigung als besondere Form der Diskriminierung.
    § 6 Unverhältnismäßige Belastungen
    1. Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von § 5 Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Beseitigung
    von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren,
    rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.
    2. Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu
    berücksichtigen:
    1. der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen
    verbundene Aufwand,
    2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung bestreitenden Partei,
    3. Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen,
    4. die zwischen dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und der behaupteten
    Diskriminierung vergangene Zeit,
    5. die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des durch dieses
    Gesetz geschützten Personenkreises,
    6. beim Zugang zu Wohnraum der von der betroffenen Person darzulegende Bedarf an
    der Benutzung der betreffenden Wohnung.
    3. Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als
    unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Abs. 1, liegt dann eine Diskriminierung vor,
    wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche
    Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen
    Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist
    Abs. 2 heranzuziehen.
    4. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist
    auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare
    Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten
    wurden.
    5. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische
    Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete
    Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen
    Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und
    nutzbar sind.
    Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
    Abs. 1 sieht vor, dass dann keine mittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn die Beseitigung der die
    Benachteiligung begründenden Bedingungen rechtswidrig wäre oder zu unverhältnismäßigen Belastungen
    führen würde.
    Diskriminierungen behinderter Menschen basieren oftmals auf mangelnder Barrierefreiheit. Um Barrieren zu
    beseitigen, bedarf es unter Umständen eines großen Aufwandes insbesondere in finanzieller Hinsicht. Diese
    Besonderheit der Beseitigung von Ursachen der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung ist auch in der
    EU-Rahmenrichtlinie in Art. 5 (Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen) im
    Zusammenhang mit der Arbeitswelt entsprechend berücksichtigt.
    Die Verhältnismäßigkeit von Belastungen wird im Einzelfall detailliert zu prüfen sein. Der nachträgliche Einbau
    eines Aufzugs in einen Altbau wird wohl in vielen Fällen nicht zumutbar sein. Die Beseitigung von Barrieren
    kann aber auch aus rechtlichen Gründen unmöglich sein, beispielsweise, wenn der Einbau einer Rampe an der
    Vorderfront eines Gebäudes denkmalschutzrechtlich untersagt ist. Abs. 2 definiert daher Kriterien für das
    Vorliegen unverhältnismäßigen Belastungen. In erster Linie wird eine wirtschaftliche Prüfung vorzunehmen
    sein, d.h. das Zusammenwirken von erforderlichem Aufwand und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vor dem
    Hintergrund der möglichen Inanspruchnahme von öffentlichen Fördermitteln. Darüber hinaus werden auch die
    Zeitdimension und die allgemeinen Interessen zu prüfen sein. Keinesfalls ist Abs. 2 so zu verstehen, dass
    bereits das Vorliegen eines Kriteriums das Vorliegen einer Diskriminierung ausschließt.
    Abs. 2 Z 6 enthält ein spezielles Kriterium für das Vorliegen einer unverhältnismäßigen Belastung beim Zugang
    zu Wohnraum. Personen, die der Öffentlichkeit (vgl. § 2 Abs. 2) Wohnraum zur Verfügung stellen (wobei es
    hiefür wohl genügt, eine einzige Wohnung per Inserat zur Vermietung oder zum Verkauf anzubieten), könnten
    durch das Prinzip der Barrierefreiheit - vor allem wenn es sich um Altbauwohnungen handelt - überfordert sein.
    Hier wäre daher neben der Abwägung von erforderlichem Aufwand (Z 1) und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
    des Vermieters oder Verkäufers (Z 2) und der Auswirkung einer allfälligen Benachteiligung auf die allgemeinen
    Interessen behinderter Menschen (Z 5) eigens hervorzuheben, dass ein individueller Bedarf der betroffenen
    Person an der Benutzung der Wohnung bestehen muss. Eine Diskriminierung soll also nur dann anzunehmen
    sein, wenn die behinderte Person gerade an der konkreten Wohnung ein besonderes Interesse hat, etwa weil
    dort (oder in der Nähe) eine Angehörige oder ein Angehöriger lebt, deren oder dessen Unterstützung sie
    bedarf. Förderungen (Z 3) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie tatsächlich gewährt werden. Sollten
    Förderungen des Bundes, des Landes, von Fonds oder anderen Rechtsträgern - insbesondere mutwillig - nicht
    beantragt worden sein, so ist auch diese Tatsache zu würdigen.
    Z 4 geht davon aus, dass eine Maßnahme grundsätzlich umso zumutbarer wird, je längere Zeit zwischen dem
    Inkrafttreten gegenständlichen Gesetzes vergangen ist.
    Z 5 zielt insbesondere auf Fälle, bei denen ein großer Anbieter von Waren und Dienstleistungen, z.B. ein
    bundesweit agierendes Verkehrsunternehmen, in seinem Gestaltungsbereich eine Vielzahl von Barrieren zu
    verantworten hätte. Hier wäre die Beseitigung jeder einzelnen für sich allein genommen wohl zumutbar, die
    Beseitigung aller innerhalb kürzester Zeit würde aber eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Ein
    solches Unternehmen würde wohl in seiner Planung eine Prioritätensetzung betroffener Bahnhöfe und
    Haltestellen vornehmen, in der ein wesentliches Kriterium für die zeitliche Reihung der einzelnen Vorhaben die
    Anzahl der jeweils betroffenen Fahrgäste wäre.
    In einem konkreten Verfahren betreffend die mangelnde Barrierefreiheit einer bestimmten Haltestelle wäre
    daher auch das Ausmaß der Auswirkung auf die allgemeinen Interessen der Menschen mit Behinderungen
    (also die Anzahl der betroffenen Fahrgäste) im Zusammenhang mit den durch das Unternehmen insgesamt
    gesetzten Prioritäten zur Herstellung von Barrierefreiheit zu prüfen.
    Im konkreten Beispiel der Österreichischen Bundesbahnen ist bei der Gestaltung von Bahnhöfen und
    Haltestellen entsprechend einer Kategorisierung bzw. Segmentierung sowohl bei Neu- als auch bei
    Bestandsanlagen in Hinblick auf Barrierefreiheit davon auszugehen, dass eine Ausstattung von Bahnhöfen, die
    von einer hohen Anzahl an Personen frequentiert werden, nach Priorität in Richtung Barrierefreiheit in
    angemessener Zeit zumutbar wäre. Bei Bahnhöfen und Haltestellen hingegen, die
    - von einer niedrigen Anzahl an Personen frequentiert werden (entspricht einer maximalen Anzahl an Benützern
    der Verkehrsstation von weniger als 2 000 Personen pro Tag),
    - nicht in Landeshaupt- und Bezirkshauptstädten liegen und
    - keinen Umsteigeknoten auf Hochleistungsstrecken entsprechen,
    wird bei jetzigem Stand der Technik die Herstellung völliger Barrierefreiheit im Sinne des Abs. 5 jedenfalls
    unzumutbar sein, wenn sie einen bloß geringfügigen Aufwand überschritte. Die gewählten Beispiele sind
    natürlich vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 6 zu lesen. (Bezog sich auf die
    Regierungsvorlage, die zur Gänze abgeändert wurde; Anmerkung der Redaktion)
    Weiters zu prüfen im Zusammenhang mit Z 5 wäre, ob für den durch das Gesetz geschützten Personenkreis
    zumutbare Angebotsalternativen existieren. Dies gilt beispielsweise für die Beurteilung von Barrieren beim
    Zugang zu einem quasi-monopolistischen Restaurationsbetrieb im ländlichen Raum (einziges Dorfwirtshaus).
    Nach Feststellung, dass eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, ist gemäß Abs. 3 weiters zu prüfen, ob
    nicht durch zumutbare Maßnahmen ein Zustand hergestellt werden kann, der eine maßgebliche Verbesserung
    der Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung
    darstellt. Eine solche maßgebliche Verbesserung könnte z.B. im Einrichten eines Zustelldienstes für Waren
    oder auch in einer deutlichen Intervallverkürzung bei der Führung von barrierefreien Verkehrsmitteln bestehen.
    Damit soll insbesondere verhindert werden, dass eine Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen zur Beseitigung
    von eine Benachteiligung begründenden Bedingungen, z.B. baulichen Barrieren, den Diskriminierer völlig aus
    der Verantwortung entlässt. In einem solchen Fall liegt bei Unterlassung dieser Maßnahmen eine
    Diskriminierung vor, obwohl das „Hauptvorhaben“, nämlich die Beseitigung der Barrieren wegen
    unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre. Der Zustand maßgeblicher Verbesserung kann dabei das
    nicht erfolgte Herstellen von Barrierefreiheit natürlich nur dann und nur so lange ersetzen, als die vollständige
    Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
    Zu Abs. 4: Existieren spezielle materiellrechtliche Bestimmungen über barrierefreies oder
    „behindertengerechtes“ Bauen oder entsprechende Ausstattung, so ist deren Befolgung ebenfalls in die
    Abwägung betreffend das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung einzubeziehen. Schreibt beispielsweise
    eine Bauordnung eines Landes bei Neubauten eine Mindestanzahl von Behindertenparkplätzen vor, so wird
    wohl das Nicht-Überschreiten dieser Mindestzahl allein keine Diskriminierung begründen. Eine Diskriminierung
    wäre aber anzunehmen, wenn ein großer, wirtschaftlich potenter Anbieter von Waren oder Dienstleistungen
    Parkmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen allein deswegen nicht anbietet, weil keine diesbezügliche
    Vorschrift in der Bauordnung des betreffenden Landes existiert bzw. zum Zeitpunkt der Errichtung des
    Bauwerks existierte.
    Vergleichbares gälte beispielsweise für Vorschriften über die entsprechende Ausstattung von Verkehrsmitteln.
    Abs. 5 definiert Barrierefreiheit. Dieser Begriff dient der Veranschaulichung der mittelbaren Diskriminierung auf
    Grund von Merkmalen gestalteter Lebensbereiche. Aus kompetenzrechtlichen Gründen liegt es nicht in der
    Intention dieses Gesetzes, Barrierefreiheit allgemein anzuordnen. Die Regelung der Barrierefreiheit beinhaltet
    auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers, etwa baurechtliche oder andere gesetzliche Bestimmungen
    anzupassen. Wohl aber regelt das Gesetz im Rahmen des Geltungsbereichs die Rechtsfolgen von
    Diskriminierung auf Grund von nicht vorliegender Barrierefreiheit.
    Im Zusammenhang mit der Definition von Barrierefreiheit bedeutet:
    - „in der allgemein üblichen Weise“ z.B. die Beförderung in einem üblicherweise für die Passagierbeförderung
    vorgesehenen Eisenbahnwaggon und nicht im Gepäckwagen,
    - „ohne besondere Erschwernis“, dass unter gewissen Umständen eine leichte Erschwernis wie z.B. etwas
    längere Wartezeiten zumutbar ist, und
    - „grundsätzlich ohne fremde Hilfe“, dass z.B. bauliche Änderungen oder technische Adaptierungen Barrieren
    nachhaltiger beseitigen als Hilfeleistung durch Dritte.
    Das Vorliegen von Barrierefreiheit ist nach dem Stand der technischen Entwicklung zu beurteilen.
    Herangezogen werden dafür können beispielsweise die einschlägigen ÖNORMEN in den Bereichen Bauen und
    technische Ausstattung sowie die WAI-Leitlinien betreffend Angebote im Internet. Wenn es nach dem Stand der
    technischen Entwicklung nur unter besonders erschwerten Bedingungen möglich ist, völlige Barrierefreiheit
    herzustellen, wird auch die erforderliche Inanspruchnahme der Hilfeleistung durch Dritte noch keine mittelbare
    Diskriminierung begründen. Dies gälte beispielsweise für die Beistellung eines Hebelifts beim Zustieg in einen
    Eisenbahnwaggon.
    § 7 Positive Maßnahmen
    Spezielle Maßnahmen zur Herbeiführung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit
    Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses
    Bundesgesetzes.
    Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
    Solange Menschen mit Behinderungen Benachteiligungen erfahren, sind Maßnahmen der sogenannten
    "positiven Diskriminierung", wie etwa spezielle Förderungen, erforderlich. § 7 stellt klar, dass solche
    Maßnahmen keinesfalls als Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gewertet werden können.
    § 8 Verpflichtung des Bundes
    1. Auf das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 ist in jeder Lage des Verwaltungsverfahrens
    Bedacht zu nehmen. Aus einer rechtskonformen Anwendung materiellrechtlicher
    Vorschriften allein kann keinesfalls eine Verletzung des Diskriminierungsverbots abgeleitet
    werden. Jede Verletzung des Diskriminierungsverbots durch eine Bedienstete oder einen
    Bediensteten des Bundes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis
    ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
    2. Der Bund verpflichtet sich, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu
    ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu seinen Leistungen und
    Angeboten zu ermöglichen. Insbesondere hat er bis zum 31. Dezember 2006 nach
    Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum
    Abbau baulicher Barrieren für die von ihm genutzten Gebäude zu erstellen und die
    etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Bundesbauten).
    3. Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes haben vorzusehen, dass bei
    der Vergabe von Förderungen an natürliche oder juristische Personen die Beachtung dieses
    Bundesgesetzes sowie des Diskriminierungsverbots gemäß § 7b BEinstG durch die
    Förderungswerberin oder den Förderungswerber zu berücksichtigen ist, und sichergestellt
    ist, dass das geförderte Vorhaben den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes nicht
    widerspricht.
    Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
    Abs. 1 und 2 verstehen sich als weitere Ausgestaltung der in Art. 7 B-VG enthaltenen Staatszielbestimmung.
    Zu Abs. 1 kann angemerkt werden, dass sich das Diskriminierungsverbot im Verwaltungsverfahren nur
    unmittelbar auf das durchzuführende Verfahren bezieht. So kann beispielsweise die mangelnde Barrierefreiheit
    eines Gebäudes, einer Anlage oder eines Verkehrsmittels dem Bundesbediensteten, der die Benützungs- oder
    Betriebsbewilligung nach dafür geltenden materiellrechtlichen Vorschriften rechtskonform erteilt hat, keinesfalls
    zur Last gelegt werden. Hier wäre eine allfällige Diskriminierung der Sphäre des Benutzers oder Betreibers im
    Rahmen von Verbrauchergeschäften zuzuordnen.
    Sehr wohl läge aber eine Diskriminierung im Verwaltungsverfahren vor, würde etwa eine Gewerbeberechtigung
    für einen Antragswerber nur aus dem Grunde einer Behinderung nicht erteilt, oder würden seitens eines Organs
    diskriminierende Handlungen im Zuge des Verfahrens gesetzt (Anberaumung einer Verhandlung in einem nicht
    barrierefrei zugänglichen Verhandlungsraum...). Die Bestimmung bedeutet aber keinesfalls eine Verschärfung
    der bereits bestehenden dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften. Abs. 2 verpflichtet den Bund zu einem
    Etappenplan zur Beseitigung baulicher Barrieren im Bereich öffentlicher Gebäude, und räumt der
    Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation dabei ein Mitspracherecht ein. Der Etappenplan sollte
    in der zeitlichen Abfolge mit den Übergangsbestimmungen des § 19 Abs. 2, 5 und 6 abgestimmt sein.
    Abs. 3 betrifft jene Förderungen des Bundes, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden,
    und richtet sich an den Bund als Richtliniengeber.
    § 9 Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots
    1. Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß § 4 Abs. 1 hat die betroffene Person
    jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die
    erlittene persönliche Beeinträchtigung.
    2. Bei einer Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 hat die betroffene Person gegenüber der
    Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
    Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum
    Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen
    Schadenersatz, mindestens jedoch auf 400 €.
    3. Ist die Belästigung in Vollziehung der Gesetze erfolgt, besteht der Anspruch auch gegen den
    zuständigen Rechtsträger.
    4. Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes ist insbesondere auf die
    Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der
    Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
    5. Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur
    Durchsetzung des Diskriminierungsverbots darf die betroffene Person nicht benachteiligt
    werden. Auch eine andere Person, die als Zeugin oder Zeuge oder Auskunftsperson in
    einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer betroffenen Person unterstützt, darf als
    Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung
    des Diskriminierungsverbots nicht benachteiligt werden. Abs. 1 und 2 sowie §§ 12 und 14 ff
    gelten sinngemäß.
    Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
    Schadenersatz setzt nach österreichischem Recht grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Verschulden voraus. Die
    Rechtswidrigkeit ist bei bestehender Verletzung des Diskriminierungsverbots nach diesem Bundesgesetz
    jedenfalls gegeben. Sofern es sich um die Verletzung von (vor)vertraglichen Rechtspflichten handelt, liegt im
    Regelfall ein Verschulden vor.
    Abs. 1 stellt klar, dass die betroffene Person bei Verletzung des Diskriminierungsverbots jedenfalls Anspruch
    auf Schadenersatz hat. Es soll nicht nur der Ersatz des Vermögensschadens sondern auch eine Entschädigung
    des immateriellen Schadens geben.
    Abs. 2 enthält eine Regelung betreffend den Schadenersatz bei einer Belästigung. Bei der Festsetzung der
    Mindestschadenersatzhöhe wurde eine Anlehnung an die Regelung der Belästigung im
    Gleichbehandlungsgesetz vorgenommen.
    Abs. 3 stellt klar, dass das Bestehen eines Anspruchs gegenüber der natürlichen Person des Belästigers einen
    Anspruch gegen den Bund oder einen anderen zuständigen Rechtsträger nicht ausschließt.
    Abs. 5 beinhaltet ein Benachteiligungsverbot, für die Durchsetzung dieses Benachteiligungsverbots gilt
    ebenfalls die Beweislastregelung. Der Begriff der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang als jener der
    Umgangssprache zu verstehen.
    § 10 Geltendmachung von Ansprüchen
    1. Ansprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze können nach dem
    Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geltend gemacht werden. Das
    Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff ersetzt dabei das Aufforderungsverfahren gemäß § 8
    AHG.
    2. Sonstige Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können bei den ordentlichen Gerichten nur
    geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Bundessozialamt ein
    Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn
    nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine
    gütliche Einigung erzielt worden ist. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung des
    Bundessozialamts darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden
    konnte.
    3. Die Klage gemäß Abs. 2 kann auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen
    Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person
    befindet. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt
    eine Verjährungsfrist von sechs Monaten, für alle anderen Ansprüche eine Frist von drei
    Jahren.
    4. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (§ 14 Abs. 2) bewirkt die Hemmung der Fristen
    zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung des Bundessozialamts an
    die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden
    konnte (§ 14 Abs. 3), beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn
    nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig
    auszustellen.
    5. Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person zumindest noch eine Frist von
    drei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung offen.
    Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
    Vor Geltendmachung von Ansprüchen hat immer ein Schlichtungsverfahren stattzufinden. Die Vorschaltung
    eines Schlichtungsverfahrens erfolgt auch zur Entlastung der Gerichte. Es ist - insbesondere im Hinblick auf die
    durchzuführende Mediation - zu erwarten, dass der überwiegende Teil der Diskriminierungsfälle durch die
    Schlichtung einer gütlichen Einigung zugeführt werden und nicht zu Gericht kommen wird.
    Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Geltendmachung in den beiden Geltungsbereichen dieses
    Bundesgesetzes, der hoheitlichen Vollziehung und dem Privatrecht, sich unterschiedlich gestaltet. In der
    hoheitlichen Vollziehung sind die Ansprüche mit Ausnahme von solchen aus einer Belästigung gegen die
    Person des Belästigers im Wege der Amtshaftung geltend zu machen (§ 10 Abs. 1), im Bereich des
    Privatrechts bei den ordentlichen Gerichten (§ 10 Abs. 2). Unter Letzteres fällt natürlich auch das
    privatrechtliche Handeln des Bundes (Privatwirtschaftsverwaltung).
    Die Regelung der Geltendmachung von Ansprüchen bei Gericht wurde weitgehend der Schlichtung im
    Nachbarsrecht nachgebildet (Art. 3 des Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 91/2003). Auch im
    Amtshaftungsverfahren (Abs. 1) soll die Mediation eine zentrale Rolle spielen, das Schlichtungsverfahren
    ersetzt daher das im Amtshaftungsgesetz (AHG) vorgesehen Aufforderungsverfahren.Das verpflichtende
    Schlichtungsverfahren sieht eine dreimonatige Gerichtshemmung ab Befassung der schlichtenden Behörde vor
    (Abs. 2). Wenn eine Schlichtung von Anfang an aussichtslos ist, weil sich die Parteien nicht auf diese
    außergerichtliche Form der Konfliktbeilegung einlassen wollen, hat das Bundessozialamt dies auf Antrag zu
    bestätigen, auch wenn die dreimonatige Frist noch nicht abgelaufen ist. Die besondere Vorschrift des Abs. 3 für
    die örtliche Zuständigkeit in Ergänzung zu den Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm (JN) stellt auf die mögliche
    eingeschränkte Mobilität von Menschen mit Behinderungen ab.
    Abs. 4: Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens hemmt nicht nur Fristen im Sinne des Abs. 3, sondern auch
    den Fristenlauf des § 6 AHG.
    § 11 Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung
    Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach diesem
    Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung ohne Unterschied
    der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen nach dem Gleichbehandlungsgesetz,
    BGBl. I Nr. 66/2004, bzw. dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, geltend,
    so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren abzuhandeln und können nur
    gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.
    Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
    § 11 enthält Kollisionsbestimmungen für den Fall der Mehrfachdiskriminierung. Macht eine betroffene Person
    Diskriminierung aus mehreren Gründen, darunter auf Grund einer Behinderung geltend, ist das
    Schlichtungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes zwingend in Anspruch zu nehmen, der Gerichtszug ist
    dann für die Dauer der Schlichtung auch für die anderen Diskriminierungsgründe gehemmt. Im
    Schlichtungsverfahren sind alle Diskriminierungsgründe abzuhandeln. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist
    nicht, ob die betroffene Person behindert ist, sondern ob sie eine Diskriminierung auf Grund einer Behinderung
    geltend macht. In Artikeln 5 und 7 werden die entsprechenden Bestimmungen im Gleichbehandlungsgesetz
    und im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz vorgenommen.
    § 12 Beweislast
    1. Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf eine ihr zugefügte Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Der beklagten Partei obliegt es außer in den Fällen des Abs. 2 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von ihr glaubhaft
    gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war.
    2. Bei Berufung auf eine Belästigung sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch
    Barrieren verursacht wird, obliegt es der beklagten Partei zu beweisen, dass es bei
    Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von ihr glaubhaft gemachten
    Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
    Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
    § 12 beinhaltet eine Beweislastregelung. Die betroffene Person hat zwar die Diskriminierung glaubhaft zu
    machen, die Klage bei Gericht ist aber nur dann abzuweisen, wenn es bei Abwägung aller Umstände
    wahrscheinlicher ist, dass die von der beklagten Partei ihrerseits glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit
    entsprechen, also dieser der Entlastungsbeweis gelungen ist. Dies kommt im Endeffekt einer Beweislastumkehr
    gleich, da die beklagte Partei aktiv werden, und das Gericht vom Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen überzeugen
    muss, das heißt, sie muss beweisen, dass sie nicht diskriminiert hat, wenn sie eine Abweisung der Klage
    erzielen will.
    § 13 Verbandsklage
    1. Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, kann die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine Klage auf Feststellung einer
    Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.
    2. Die Klage kann nur auf Grund einer Empfehlung des Bundesbehindertenbeirats (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) eingebracht werden. Der diesbezügliche Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
    Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
    Diese Bestimmung ermöglicht, dass in Fällen von allgemeinem rechtlichen Interesse, wo zum Nachteil der Interessen behinderter Menschen beharrlich diskriminiert wird, unabhängig vom Einzelfall eine
    Feststellungsklage durch einen Verband eingebracht werden kann. Die Klage kann vom bundesweit tätigen Dachverband der organisierten Menschen mit Behinderungen eingebracht werden, und zwar nur auf der Grundlage eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Bundesbehindertenbeirats. Die zwingend erforderliche Empfehlung dieses Gremiums, dem u.A. die Sozialpartner und die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien angehören, stellt sicher, dass von diesem Instrument kein überschießender Gebrauch
    gemacht werden kann.
    Zuständig für Verbandsklagen sind die Handelsgerichte (§ 51 Abs. 2 Z 10 JN). Auch im Falle der Verbandsklage ist natürlich verpflichtend ein Schlichtungsversuch zu unternehmen (§ 10 Abs. 2).
    § 14 Schlichtungsverfahren
    1. Bei jeder Landesstelle des Bundessozialamts sind in Angelegenheiten der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt (§§ 7a bis 7q BEinstG) Schlichtungsverfahren durchzuführen.
    2. Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder
    mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.
    3. Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung des Bundessozialamts, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, ist
    anzuwenden.
    4. Das Bundessozialamt hat den Behindertenanwalt (§ 13b des Bundesbehindertengesetzes) vom Ergebnis des Schlichtungsverfahrens in Kenntnis zu setzen. Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage sowie dem Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Huainigg
    und Walch (zu Absatz 4):
    Das Schlichtungsverfahren wird aus Gründen der Synergie und der Bürgernähe bei den Landesstellen des Bundessozialamts angesiedelt, die auch bisher schon maßgebliche Anlaufstelle in allen Menschen mit
    Behinderungen betreffenden Fragen sind.
    Da das Bundessozialamt nach der Bundessozialamtsreform nur mehr eine einzige Behörde mit bundesweiter örtlicher Zuständigkeit ist, erübrigt sich eine materiellrechtliche Regel über die örtliche Zuständigkeit, die
    federführende Landesstelle ist eine Frage der internen Organisation. Im Zweifelsfall wird das Schlichtungsverfahren von jener Landesstelle durchzuführen sein, die für beide Beteiligten gut erreichbar ist.
    Jede Partei kann im Schlichtungsverfahren einen bevollmächtigten Vertreter oder mit Einverständnis der anderen Partei Vertrauenspersonen beiziehen.
    Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, die Vereinbarung über die Einigung (Abs. 3) schriftlich zu gestalten.
    Durch diese Bestimmung (Abs. 4) soll dem Behindertenanwalt ein Überblick in zusammengefasster Form über in der Praxis vorkommende Fälle verschafft werden.
    § 15 Mediation
    1. Das Bundessozialamt hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.
    2. Der Einsatz von Mediation ist anzubieten. Mediation ist durch externe Mediatorinnen und Mediatoren im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003, zu erbringen.
    Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
    Abs. 1: In einer ersten Kontaktaufnahme wird das Bundessozialamt zu prüfen haben, ob eine Ausräumung der Streitigkeiten aus einer tatsächlichen oder vermeintlichen Diskriminierung unter Nutzung der
    Förderinstrumentarien der Rehabilitation und Behindertenhilfe nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften möglich ist. Die Anberaumung eines Einigungsgesprächs unter Teilnahme aller Beteiligten wird dabei im Regelfall zweckmäßig sein.
    Abs. 2: Erfolgt eine Einigung nicht bereits im Erstgespräch, ist das Angebot externer Mediation zu machen.
    Seitens der Streitparteien ist die Mediation jedenfalls freiwillig. Mediation als Mittel der Streitschlichtung hat sich bewährt und kommt bereits in verschiedenen gerichtlichen Verfahren zur Anwendung. Eine Stellungnahme der Schlichtungsstelle (Abs. 3) könnte sich in Einzelfällen als zweckmäßig erweisen, wäre aber keinesfalls ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person abzugeben.
    § 16 Kosten der Schlichtung
    1. Die Kosten für die Mediation und eine allfällige Beiziehung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie sonstigen Fachleuten trägt der Bund nach Maßgabe der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für soziale Sicherheit,
    Generationen und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien.
    2. Personen, die einer Einladung des Bundessozialamts oder des Mediators/der Mediatorin im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf die
    Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren (§ 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136). Die Kosten trägt der Bund.
    Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
    Die Kostentragung durch den Bund insbesondere für die Mediation soll die Motivation zur Mediation erhöhen.
    Ist eine Begleitperson oder persönliche Assistenz erforderlich, wäre dies dem Bundessozialamt bzw. dem Mediator bekanntzugeben, wodurch mit der Einladung dieser Personen diese in die Kostentragung inkludiert
    wären.
    Die Richtlinien hätte insbesondere Kostensätze, Höchststundenkontingente und allfällige Zusatzqualifikationen
    der Mediatoren und Mediatorinnen bzw. besondere Erfordernisse in Fällen von Mehrfachdiskriminierung zu regeln.
    § 17 Gebührenfreiheit
    Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Verwaltungsabgaben befreit.
    § 18 Verweise auf andere Bundesgesetze
    Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
    § 19 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
    1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
    2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren im Zusammenhang mit Bauwerken, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, sind bis zum 31. Dezember 2015 nur insoweit anzuwenden, als eine bauliche Barriere rechtswidrig errichtet wurde.
    3. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammenhang mit Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genehmigt bzw. bewilligt
    wurden, sind bis zum 31. Dezember 2015 nur insoweit anzuwenden, als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde.
    4. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen (Abs. 3), die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zugelassen
    wurden, sind bis zum 31. Dezember 2008 nur insoweit anzuwenden, als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde.
    5. Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die behauptete Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2007 erfolgt ist, und der zur Beseitigung der in den Abs. 2 bis 4 genannten Barrieren
    erforderliche Aufwand den Betrag von 1 000 € nicht übersteigt.
    6. Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden,
    1. wenn die behauptete Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2010 erfolgt ist, und der zur Beseitigung der in den Abs. 2 und 3 genannten Barrieren erforderliche Aufwand den Betrag von 3 000 € nicht übersteigt,
    2. wenn die behauptete Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2013 erfolgt ist, und der zur Beseitigung der in den Abs. 2 und 3 genannten Barrieren erforderliche Aufwand den Betrag von 5 000 € nicht übersteigt.
    7. Die in Abs. 5 und 6 genannten Betragsgrenzen beziehen sich auf alle Aufwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung von Barrieren jeweils im Bereich einer funktionalen Einheit.
    Eine funktionale Einheit ist jene abgrenzbare Wirkungseinheit im Bereich eines Bauwerks, einer Verkehrsanlage oder eines Verkehrsmittels, deren Umgestaltung für die barrierefreie Inanspruchnahme der nachgefragten Leistung erforderlich ist.
    8. Wird ein Bauwerk, eine Verkehrsanlage, eine Verkehrseinrichtung oder ein Schienenfahrzeug auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligung generalsaniert, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren bzw. Barrieren betreffend Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen oder
    Schienenfahrzeuge ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Generalsanierung anzuwenden.
    9. Wird ein Bauwerk auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Baubewilligung unter Inanspruchnahme von Förderungen aus öffentlichen Mitteln umgebaut, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren auf die
    umgebauten Teile des Bauwerks ab 1. Jänner 2008 anzuwenden.
    10. Betreiber von Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum Abbau von Barrieren für die von ihnen
    genutzten Einrichtungen, Anlagen und öffentlichen Verkehrsmittel zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Verkehr).
    Erläuterung dazu aus dem Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Huainigg und Walch:
    Durch die Neuformulierung des § 19 (Der Abänderungsanträge ersetzte den Text der Regierungsvorlage zur
    Gänze; Anmerkung der Redaktion) soll verhindert werden, dass die Übergangsfristen eine völlige Untätigkeit im
    Bereich der Diskriminierung durch physische Barrieren rechtfertigen würden. Durch den neu gestalteten Abs. 5
    wären geringfügige Adaptierungen, wenn sie geeignet wären, die Diskriminierung zu beseitigen - im Rahmen
    der Zumutbarkeitsprüfung des § 6 - von den Übergangsbestimmungen der Abs. 2 bis 4 nicht umfasst bzw.
    bereits zu einem früheren Zeitpunkt davon ausgenommen.
    Der Begriff der funktionalen Einheit (Abs. 6) ist dabei als jene Mindestwirkungseinheit zu verstehen, die barrierefrei gestaltet werden müsste, um eine barrierefreie Inanspruchnahme beispielsweise einer
    Dienstleistung und damit das Hintanhalten einer Diskriminierung zu ermöglichen. Könnte beispielsweise im Jahr 2014 die barrierefreie Zugänglichkeit der Bahnsteige eines Bahnhofs mit einem Betrag unter € 5 000 hergestellt werden, so sollte der Verweis auf die diesen Betrag übersteigenden Kosten für die barrierefreie Gestaltung der
    Gesamtanlage als Grundlage für eine Zurückweisung einer Klage nicht ausreichen.
    Keinesfalls zulässig als Grundlage für eine Zurückweisung einer Klage wäre das Vorbringen, dass der für die behauptete Diskriminierung verantwortliche Rechtsträger bereits an anderem Ort Investitionen in Höhe der Betragsgrenze zur Herstellung von Barrierefreiheit getätigt habe (beispielsweise in dem Sinne, dass eine Lebensmittelkette im Falle einer Barriere in einer Filiale in Vorarlberg auf Investitionen in Wien verwiese).
    § 20 Vollziehung
    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
    1. hinsichtlich des § 8, des § 10 Abs. 1 und des § 19 Abs. 7 die Bundesregierung,
    2. hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,
    3. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

    Nachfolgende Email ging heute - 20.04.2009, 7:50 Uhr - an kundenservice@post.at


    Wie in der heutigen (20.04.2009) Kronen Zeitung zu lesen ist bietet die Post nun auf einer eigenen Webseite - www.post-reisen.at - Urlaubsreisen an.


    Wer jetzt denkt dass er hier Urlaubsangebote von österreichischen Veranstaltern findet wird rasch enttäuscht denn wenn man mal einen Blick ins Impressum macht sieht man dass der eigentliche Anbieter ein deutsches Unternehmen ist "Falkensteiner Touristik Falk Travel GmbH".


    Da fragt man sich doch warum hat sich die österreichische Post nicht einen heimischen Partner gesucht ?


    Was mich persönlich aber am meisten stört ist dass auch wie bei allen anderen ähnlichen Anbietern (Hofer, Billa, etc..) auch bei der Post wieder einmal in keinster Weise auf mögliche Urlaubsmöglichkeiten für RollstuhlfahrerInnen eingegangen wird.


    Da ich ein sehr neugieriger Mensch bin werde ich diesbezüglich mal bei der Post nachfragen und Euch natürlich darüber berichten.


    Michael

    Hallo Norbert


    Woran sollte es Deiner Meinung nach scheitern bzw. ein Problem geben ?


    Natürlich wäre auch andere Alternativen möglich, ich denke da ev. an einen Stammtisch einmal im Monat oder so ähnlich. Mal schauen.


    Es wird auf alle Fälle nicht leicht da es sehr wenig aktive Mitglieder hier gibt aber ich finde es sehr wichtig denn bei den meisten Problemen die so anfallen handelt es sich hauptsächlich um ein Kommunikationsproblem.


    Michael

    Hallo Karbolmaus


    Du solltest wenn du die Seite aktualisierst in der Navigation links unter Interaktiv den Link Partnersuche *NEU* finden.


    Danke fürs testen.


    Michael

    Die Abwrackprämie in Österreich ist eine reine Augenauswischerrei. Gerade mal 30.000 Autos sollen damit aus dem Verkehr gezogen werden und nur wer schnell genug ist kommt auch in den Genuß der 1.500 Euro alle anderen schauen durch die Finger.


    Selbst unsere Nachbarn haben begriffen dass der erste Ansatz zwar gut ist aber lang nicht ausreicht. Nicht nur dass man dort 2.500 Euro, also fast doppelt so viel, bekommt, wurde die Gesamtsumme um ein vielfaches erhöht damit soviel wie möglich davon profitieren.


    Durch die riesigen Flut an Transitverkehr in Österreich sind die 30.000 Autos die so aus dem Verkehr gezogen werden echt witzlos vorallem wenn man bedenkt dass ein großer Teil dieser Autos nicht einmal die großen Dreckschleudern sind.


    Bei dieser Aktion hat man echt das Gefühl dass hier nur etwas nachmacht um nicht vor allen schlecht dazustehen.


    Die Regierung sollte da mal mit guten Beispiel voran gehen und alle Fahrzeuge gegen umweltfreundliche Elektroautos auszutauschen, das würde meiner Meinung nach mehr bringen.


    Michael

    4 Wochen sind mittlerweilen vergangen und ich bin ausgesprochen zufrieden, der Decu ist um mehr als die Hälfte kleiner geworden, ist sauber und gut durchblutet.


    Da ich schon mehrere Decu's hatte und mit unterschiedlichen Behandlungsmethoden gearbeitet habe kann ich nur sagen dass das BioPad Collagen mein eindeutiger Favorit ist.


    Michael

    Vor einigen Jahren wurde im 22. Bezirk, An den Alten Schanzen ein Spar eröffnet. Nachteil, auf der Straßenseite auf der der Spar liegt gibt es auf der gesamten Länge keinen Gehsteig. Die dafür vorgesehene Fläche wird zum Teil fürs Parken genutzt oder als Vorgarten. Auf der gegenüberliegenden Seite gibt es zwar einen Gehsteig aber auf der Höhe vom Spar gibt es keine Möglichkeit mit dem Rollstuhl von Gehsteigt runter oder rauf zu kommen.


    Mehrere Anrufe bei verschiedene Stellen hatten keinen Erfolg weil auf dieser Seite ein Radweg geplant ist und der Gehsteig nur in Verbindung mit dem Radweg gemacht wird. Da aber der Bezirk kein Geld hat um den Radweg zu finanzieren wir auch kein Gehsteig gebaut. Somit muss man einen Großteil der Strecke auf der Straße zurücklegen und das ist bei Schlechtwetter, im Winter oder bei Dunkelheit nicht nur anstrengend sondern auch gefährlich.


    Vor etwa einem Monat habe ich deswegen an die Fr. LAbg. Praniess-Kastner (Behindertensprecherin der ÖVP) eine Email geschrieben und hoffe diesmal Erfolg zu haben.
    Mir wurde bereits zugesagt dass ein entsprechender Antrag in der nächsten Bezirksvertretungssitzung im Juni eingebracht wird.


    Michael

    Wir würden gerne einen regelmäßigen Chat zu aktuellen Themen und Problemen einrichten.


    Zu diesem Zweck würden wir gerne wissen ob überhaupt Interesse daran besteht und wenn ja wann der Chat stattfinden sollte bzw. könnte.


    Wir werden dazu eine Umfrage starten und würden Euch bitten daran teilzunehmen.


    Sollte der regelmäßige Chat funktionieren planen wir auch besondere Personen aus Politik, Ärzte, Sozialversicherungen, etc.. dazu einzuladen.


    Michael

    Alle User die Ihre Mitgliedschaft beenden möchten, aus welchem Grund auch immer, können dies ab sofort im Bereich User-CP unter Account-Löschung ihre Registrierung löschen.


    Michael

    Bei der Gebührenbefreiung (Rezeptgebühr und Rundfunkgebühr) werden zusätzliche Belastungen wie Miete und Kosten für med. Betreuung, Medikamente und/oder Verbandsmaterial angerechnet.


    Es zahlt nich also auf alle Fälle aus einen Antrag zu stellen, wobei natürlich die zusätzlichen Kosten angeführt werden müssen. So kann es also sein dass man, trotzdem man die angebene Einkommensgrenze überschreitet, die Gebührenbefreiung erhält.


    Bei der Rezeptgebührenbefreiung ist es wichtig eine Aufstellung der benötigten Medikamente oder Verbandsmaterial sowie den monatlichen Bedarf mitzuschicken.


    WICHTIG: Die Krankenkasse schickt keine Erinnerung dass die Rezeptgebührenbefreiung abläuft, also immer rechtzeitig verlängern lassen. Am besten 2 Monate vor Ablauf dann seid ihr auf der sicheren Seite.


    Michael

    Die aktuellen Ereignisse bestätigen wieder einmal dass unsere Regierung mehr Zeit damit verbringt sich untereinander schlecht zu machen, zu kritisieren oder anzuschwärzen als gemeinsam für ein starkes und soziales Österreich zu arbeiten.


    Ist es wirklich notwendig dass soviele Menschen, soviel Geld bekommen nur um uns mit neuen Gesetzen und Vorschriften das ohnehin schon nicht leichte Leben noch schwieriger zu machen. Ich kann mich erinnern dass irgendwo geschrieben steht ".. durch das Volk, für das Volk ..." aber wenn ich so die täglichen Nachrichten in den Tageszeitungen und im Fernsehen verfolge kann ich davon nichts feststellen.


    Bei jedem Problem wird nicht zuerst nach einer Lösung gesucht sondern nach einem Schuldigen dem man dafür Verantwortlich machen kann. Die Schuldfrage wird solange hin.- und hergeschoben bis es neue Probleme gibt die "wichtiger" sind und es beginnt von neuem.
    Man sollte doch annehmen dass erwachsene Menschen in der Lage sind Probleme zu erkennen und gemeinsam an einer Lösung zu arbeiten oder haben wir da einen Kindergarten an die Macht gebracht.


    Michael

    Ich möchte mich hier gerne mal bei der Firma Bständig und deren Mitarbeiter bedanken die mich wirklich sehr gut beratet und mit allen benötigten Hilfsmittel versorgt. Die Mitarbeiter nehmen sich wirklich viel Zeit und haben auch viel Geduld. Das Service ist toll und sich versuchen wirklich immer alles so schnell wie möglich zu erledigen.


    Egal ob Rollstuhl.- Inkontinenz.- oder Wundversorgung, es gibt für alle Bereiche freundliche und kompetente Ansprechpartner.


    Michael


    (PS.: Nein, ich bekomme nichts dafür bezahlt dass ich das hier schreibe. :lach )

    Ich verwende das BioPad Collagen jetzt seit 2 Wochen und bin sehr überrascht. Nicht nur dass der tägliche Verbandwechsel entfällt, das BioPad kann 2-4 Tage in der Wunde verbleiben (ich wechsle alle 3 Tage) kann ich schon jetzt eine deutliche Verbesserung und Wundheilung feststellen.


    Das Pad löst sich nahezu vollständig auf und die verbleibenden Rückstände lassen sich mit NaCl leicht entfernen, die Wunde ist sauber und nicht belegt.


    Ich kann natürlich nur für mich sprechen aber wenn die Wirkung weiterhin anhält ist es echt super und weiter zu empfehlen.


    Michael

    Bei all dem Ärger und den Problemen möchte ich jetzt aber auch einmal etwas positives zur WGKK sagen.


    Wie die meisten von euch wissen hatte ich in letzter Zeit eine Menge Kontakt mit der WGKK und durch die vielen, wirklich angenehmen und positiven Gesprächen, wegen der allgemeinen Problematik (siehe Sparmaßnahmen der Krankenkassen) konnte ich feststellen dass es trotz allem möglich ist mit vernünftigen Argumenten und Freundlichkeit, kompetente Ansprechpartner zu finden die wirklich gewillt sind zu helfen und es auch tun.


    Ich möchte mich hier auch nochmal bedanken für die freundliche und hilfreiche Zusammenarbeit und die nützlichen Tipps die dazu beigetragen haben dass ich die benötigten Dinge auch bekommen habe.


    Michael

    Der tägliche Wahnsinn reißt nicht ab, jetzt wollen uns die Politiker mit großzügigen 1500 Euro dazu bringen dass wir unsere alten Autos verschrotten lassen und uns ein neues Auto kaufen.


    :rolleyes:


    Da haben wir zur Zeit eine riesige Wirtschaftskrise wo Banken und Konzerne Millionen oder sogar Milliarden brauchen um zu überleben und der kleine Mann soll sich um 1500 Euro ein neues Auto kaufen.
    Mal abgesehen davon, dass es den meisten die so ein altes Auto fahren, dass sie in den Genuss der Verschrottungsprämie kommen würden, deswegen ein altes Auto fahren weil sie sich kein neues leisten können, kommt ja auch noch dazu dass das Angebot an leistbaren Autos die auch noch "rollstuhltauglich" sind extrem gering ist.


    Da kann man doch wirlich nur den Kopf schütteln und ich frage mich wirklich wie weltfremd sind unsere Politiker ?


    Michael