Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG).
Das ganze Gesetz gibt es auch als PDF-Datei in unserem Downloadbereich.
§ 1 Gesetzesziel
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu
beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte
Lebensführung zu ermöglichen.
Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
In Konkretisierung der Verfassungsbestimmung des Art. 7 Abs. 1 B-VG soll das Bundes-
Behindertengleichstellungsgesetz die Diskriminierungen behinderter Menschen im Bereich der
Bundeskompetenz vermeiden bzw. beseitigen helfen. Ziel des Gesetzes ist die gleichberechtigte Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft.
§ 2 Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Verwaltung des Bundes
einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten.
2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten weiters für Rechtsverhältnisse
einschließlich deren Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder
Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit es jeweils um
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der
Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes
gegeben ist.
3. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ist der in § 7a des
Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, geregelte Schutz vor
Diskriminierung in der Arbeitswelt.
Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
Die Kompetenzbestimmungen der österreichischen Bundesverfassung enthalten keinen eigenen Tatbestand
der Behindertenhilfe oder der Rehabilitation. Dieser Bereich gehört daher zu den so genannten
Querschnittsmaterien. Eine Vielzahl von Bundes- und Landesgesetzen beinhalten Rechtsnormen, die für
Menschen mit Behinderungen von Bedeutung sind.
Gerade für behinderte Menschen wesentliche Bereiche fallen in die Kompetenz der Länder und könnten
bundesgesetzlich nur mit Hilfe einer entsprechenden Verfassungsbestimmung geregelt werden. Dazu gibt es
keinen Konsens mit den Ländern, welche eine Regelung durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
bevorzugen.
Auf Grund dieser Rahmenbedingungen beschränkt sich der vorliegende Entwurf auf die Bundeskompetenz
und hier im Wesentlichen auf zwei Bereiche:
Zum Einen (Abs. 1) soll im Bereich der hoheitlichen Vollziehung und der Privatwirtschaftsverwaltung des
Bundes ein Diskriminierungsverbot normiert werden, das im Falle der Verletzung auch individuell durchsetzbar
wäre. Davon umfasst wären auch Bereiche, die von Selbstverwaltungskörpern oder in mittelbarer
Bundesverwaltung von den Ländern vollzogen werden. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art. 7
B-VG die Organe des Bundes jedenfalls verpflichtet, eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung zu
unterlassen.
Im Falle überschneidender Zuständigkeiten ist die Frage, ob ein Tatbestand unter den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes fällt, auf der Grundlage der Verfassungslage zu beurteilen. So ist beispielsweise
Barrierefreiheit im Schulbereich jedenfalls eine Frage der Schulerhaltung und nicht der Vollziehung von
Schulrecht.
Zum Anderen (Abs. 2) soll gestützt auf die Zivilrechtskompetenz des Bundes im Privatrecht ein gerichtlich
durchsetzbares Verbot einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung statuiert werden, das für
Rechtsverhältnisse gilt, die den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen betreffen, die
der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
Weiters umfasst wäre die Anbahnung und Begründung von Rechtsverhältnissen sowie die Inanspruchnahme
oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses. Nicht umfasst wären etwa
familienrechtliche Rechtsverhältnisse wie Obsorge und Unterhalt sowie Geschäfte zwischen Privaten, bei
denen der Vertragsgegenstand nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, beispielsweise die Vermietung einer
Wohnung an einen Freund.
Dieser zivilrechtliche Ansatz folgt dem Gedanken, dass generell Menschen mit Behinderungen verstärkt als an
den Angeboten der Gesellschaft Teilhabende und weniger als Objekte der Fürsorge wahrgenommen werden
sollen. Nicht umfasst vom Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz wären gem. Abs. 3 jene Bereiche, die in
der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz (Artikel 2) geregelt werden sollen. Dies betrifft im Bereich der
Bundesverwaltung beispielsweise das Dienstrecht oder die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice im Bereich der
außerbetrieblichen Aus- und Weiterbildung, im Bereich des Verbrauchergeschäfts beispielsweise Anbieter von
Erwachsenenbildung im Rahmen der sogenannten sonstigen Arbeitswelt.
§ 3 Behinderung
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur
vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder
Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als
voraussichtlich sechs Monaten.
Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
Das österreichische Recht kennt verschiedene Behinderungsbegriffe (z.B. § 3 BEinstG, § 300 Abs. 2 ASVG, §
8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz). Allen ist gemeinsam, dass die Behinderung eine gewisse Schwere
aufweisen und voraussichtlich eine gewisse Zeit andauern muss. Auch viele internationale Gleichstellungsgesetze
gehen von diesen Voraussetzungen aus (siehe z.B. die entsprechenden Regelungen des deutschen
Behindertengleichstellungsgesetzes, des englischen "Disability Discrimination Act" oder des USamerikanischen
"American with Disabilities Act").
Auch für die Definition des von diesem Bundesgesetz umfassten Personenkreises wurde von diesen
Überlegungen ausgegangen und bewusst eine weite Definition der Behinderung gewählt. Eine zu weite
Auslegung des Behinderungsbegriffs dieses Bundesgesetzes ist insofern nicht zu befürchten, als ja glaubhaft
zu machen ist, dass eine Diskriminierung definitiv aus dem Grund der Behinderung stattgefunden hat.
Das Vorliegen einer Behinderung als solcher ist im Zweifelsfall von der Person, die behauptet, behindert im
Sinne des Gesetzes zu sein, zu beweisen. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Behinderung ist die
abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung einer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einzubeziehen.
Jedenfalls wird dann vom Vorliegen einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes auszugehen sein,
wenn ein ärztlicher Sachverständiger das Vorliegen eines klassifizierbaren Grades der Behinderung im Rahmen
eines einschlägigen Verfahrens nach Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung (z.B. BEinstG, BBG,
Sozialentschädigungsgesetz, Unfallversicherung oder -versorgung) festgestellt hat. Maßgeblich für das
Vorliegen einer Behinderung ist nicht deren Grad, sondern nur der Umstand, dass sich daran eine
Diskriminierung knüpfen kann. So wäre beispielsweise im Falle einer Ungleichbehandlung auf Grund einer
diagnostizierten, aber noch nicht virulenten Multiplen Sklerose oder einer Diagnose HIV positiv ohne Merkmale
von AIDS jedenfalls von einer Behinderung im Sinne dieses Gesetzes auszugehen.
§ 4 Diskriminierungsverbot
1. Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
2. Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der auf
Grund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen
behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt.
3. Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist weiters auf Angehörige anzuwenden, die auf
Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt
erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Verwandte in
gerader Linie mit Ausnahme der Eltern (Abs. 2), Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner.
4. Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist im Falle der Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 auf
Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner von Menschen mit
Behinderungen anzuwenden.
Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
Um einen einheitlichen Standard zu gewährleisten, entspricht der Wortlaut des Diskriminierungsverbots
weitgehend den diesbezüglichen Bestimmungen der EU-Rahmenrichtlinie.
Über die unmittelbare Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Bundesgesetz hinaus würde die in diesem
Bundesgesetz vorgenommene gesetzgeberische Wertung natürlich in die gesamte Rechtsprechung Eingang
finden. So hätte beispielsweise die Beachtung des Diskriminierungsverbots auch in die Abwägung von
Kündigungsgründen nach dem Mietrechtsgesetz einzufließen.
Abs. 2 und 3 enthalten einen Diskriminierungsschutz für Lebenspartner und nahe Angehörige, die Menschen
mit Behinderungen betreuen. Die Praxis zeigt, dass auch dieser Personenkreis diskriminiert wird, so ist es z.B.
denkbar, dass Eltern behinderter Kinder einen Mietvertrag mit Hinweis auf die Behinderung eines Kindes nicht
erhalten oder in einem Restaurant nicht bedient werden. Aus diesen Überlegungen heraus wurde der
Diskriminierungsschutz entsprechend ausgeweitet.
Abs. 4 hat zum Inhalt, dass Lebenspartner und bestimmte nahe Angehörige im Falle einer Belästigung
ebenfalls die Möglichkeit erhalten sollen, Ansprüche nach diesem Bundesgesetz geltend zu machen.
§ 5 Diskriminierung
1. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung
in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere
Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
2. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit
Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können,
es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale
gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die
Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
3. Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im
Zusammenhang mit einer Behinderung unerwünschte, unangebrachte oder anstößige
Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der
betroffenen Person verletzt und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes,
beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.
4. Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem
Grund einer Behinderung sowie bei Anweisung einer Person zur Belästigung vor.
Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
Zu Abs. 1: Für das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung wird im Regelfall ein bestimmtes Tun oder
Unterlassen einer Person vorauszusetzen sein. Eine unmittelbare Diskriminierung kann nicht sachlich
gerechtfertigt sein. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer unmittelbaren Diskriminierung ist aber die Frage
von Bedeutung, ob tatsächlich eine vergleichbare Situation vorliegt.
So ist beispielsweise ein besonderes der Erhöhung der Flugsicherheit dienendes Prüfverfahren für die
Mitnahme eines Elektrorollstuhls auf eine Flugreise als solches noch keine unmittelbare Diskriminierung. Die
Vergleichbarkeit der Situation der behinderten Person in diesem Beispiel zielt nicht nur auf die angestrebte
Flugreise, sondern auch auf die Mitnahme eines elektrischen Geräts, bei dem beispielsweise die
Auslaufsicherheit einer Batterie zu prüfen ist.
Jedenfalls eine unmittelbare Diskriminierung würde aber vorliegen, wenn behinderte Passagiere anlässlich des
Antretens der Flugreise generell überschießenden, peinlichen Befragungen unterzogen würden. So haben
Betroffene über Fragebögen von Fluglinien berichtet, in denen Geruch und Aussehen der behinderten Person
sowie die Möglichkeit unerwünschter Berührung Dritter abgefragt worden seien.
Zu Abs. 2: Unter "dem Anschein nach neutrale Vorschriften" sind keinesfalls Gesetze, Verordnungen oder
Satzungen zu subsumieren. Beispiele für solche Vorschriften wären Hausordnungen oder allgemeine
Geschäftsbedingungen. "Dem Anschein nach" neutral sind Vorschriften dann, wenn sie nicht ausdrücklich
Belange von Menschen mit Behinderungen in besonderer Weise regeln, durch ihren Inhalt aber
benachteiligende Wirkungen für Menschen mit Behinderungen mit sich bringen.
Eine mittelbare Diskriminierung auf Grund gestalteter Lebensbereiche wird dann anzunehmen sein, wenn auf
Grund von baulichen, kommunikationstechnischen oder sonstigen Barrieren Menschen mit Behinderungen
Verbrauchergeschäfte nicht eingehen können, oder ihnen der Zugang zu oder die Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, nicht offen steht oder ihnen die Inanspruchnahme
von Leistungen der Bundesverwaltung nicht möglich ist.
Bauliche Barrieren liegen beispielsweise vor, wenn auf Grund von Stufen, zu geringen Türbreiten oder nicht
barrierefrei zugänglichen Sanitäranlagen mobilitätsbehinderte Menschen sich an die Öffentlichkeit richtende
Angebote nicht oder nur mit besonderer Erschwernis wahrnehmen können.
Kommunikationstechnische Barrieren liegen beispielsweise vor, wenn auf Grund von fehlenden taktilen,
akustischen oder optischen Orientierungshilfen, nicht barrierefreier Softwaregestaltung oder nicht stattfindender
Übersetzung in eine verstehbare Kommunikationsform (z.B. Gebärde oder Braille-Schrift) sinnesbehinderte
Menschen sich an die Öffentlichkeit richtende Angebote nicht oder nur mit besonderer Erschwernis
wahrnehmen können.
Sonstige Barrieren liegen beispielsweise vor, wenn auf Grund von fehlenden zusätzlichen
Dienstleistungsangeboten (z.B. Einstiegshilfe bei öffentlichen Verkehrsmitteln oder Einkaufsberatung für blinde
Menschen in Selbstbedienungsläden) oder auf Grund von nicht auf Behinderungen Rücksicht nehmendem
Design Menschen mit Behinderungen sich an die Öffentlichkeit richtende Angebote nicht oder nur mit
besonderer Erschwernis wahrnehmen können.
Die sachliche Rechtfertigbarkeit von Barrieren ist dabei durchaus eng zu sehen, sachlich gerechtfertigt und
dabei angemessene Mittel verwendend im Sinne des Gesetzes wäre z.B. das Anbringen von schwer zu
öffnenden Brandschutztüren oder von in Führungsschienen verankerten Türen in Personenzügen, wenn sie zur
Gewährleistung sicherheitstechnischer Standards erforderlich sind.
Abs. 3 regelt die Belästigung als besondere Form der Diskriminierung.
§ 6 Unverhältnismäßige Belastungen
1. Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von § 5 Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Beseitigung
von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren,
rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.
2. Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu
berücksichtigen:
1. der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen
verbundene Aufwand,
2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung bestreitenden Partei,
3. Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen,
4. die zwischen dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und der behaupteten
Diskriminierung vergangene Zeit,
5. die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des durch dieses
Gesetz geschützten Personenkreises,
6. beim Zugang zu Wohnraum der von der betroffenen Person darzulegende Bedarf an
der Benutzung der betreffenden Wohnung.
3. Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als
unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Abs. 1, liegt dann eine Diskriminierung vor,
wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche
Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen
Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist
Abs. 2 heranzuziehen.
4. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist
auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare
Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten
wurden.
5. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete
Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen
Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und
nutzbar sind.
Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
Abs. 1 sieht vor, dass dann keine mittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn die Beseitigung der die
Benachteiligung begründenden Bedingungen rechtswidrig wäre oder zu unverhältnismäßigen Belastungen
führen würde.
Diskriminierungen behinderter Menschen basieren oftmals auf mangelnder Barrierefreiheit. Um Barrieren zu
beseitigen, bedarf es unter Umständen eines großen Aufwandes insbesondere in finanzieller Hinsicht. Diese
Besonderheit der Beseitigung von Ursachen der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung ist auch in der
EU-Rahmenrichtlinie in Art. 5 (Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen) im
Zusammenhang mit der Arbeitswelt entsprechend berücksichtigt.
Die Verhältnismäßigkeit von Belastungen wird im Einzelfall detailliert zu prüfen sein. Der nachträgliche Einbau
eines Aufzugs in einen Altbau wird wohl in vielen Fällen nicht zumutbar sein. Die Beseitigung von Barrieren
kann aber auch aus rechtlichen Gründen unmöglich sein, beispielsweise, wenn der Einbau einer Rampe an der
Vorderfront eines Gebäudes denkmalschutzrechtlich untersagt ist. Abs. 2 definiert daher Kriterien für das
Vorliegen unverhältnismäßigen Belastungen. In erster Linie wird eine wirtschaftliche Prüfung vorzunehmen
sein, d.h. das Zusammenwirken von erforderlichem Aufwand und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vor dem
Hintergrund der möglichen Inanspruchnahme von öffentlichen Fördermitteln. Darüber hinaus werden auch die
Zeitdimension und die allgemeinen Interessen zu prüfen sein. Keinesfalls ist Abs. 2 so zu verstehen, dass
bereits das Vorliegen eines Kriteriums das Vorliegen einer Diskriminierung ausschließt.
Abs. 2 Z 6 enthält ein spezielles Kriterium für das Vorliegen einer unverhältnismäßigen Belastung beim Zugang
zu Wohnraum. Personen, die der Öffentlichkeit (vgl. § 2 Abs. 2) Wohnraum zur Verfügung stellen (wobei es
hiefür wohl genügt, eine einzige Wohnung per Inserat zur Vermietung oder zum Verkauf anzubieten), könnten
durch das Prinzip der Barrierefreiheit - vor allem wenn es sich um Altbauwohnungen handelt - überfordert sein.
Hier wäre daher neben der Abwägung von erforderlichem Aufwand (Z 1) und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
des Vermieters oder Verkäufers (Z 2) und der Auswirkung einer allfälligen Benachteiligung auf die allgemeinen
Interessen behinderter Menschen (Z 5) eigens hervorzuheben, dass ein individueller Bedarf der betroffenen
Person an der Benutzung der Wohnung bestehen muss. Eine Diskriminierung soll also nur dann anzunehmen
sein, wenn die behinderte Person gerade an der konkreten Wohnung ein besonderes Interesse hat, etwa weil
dort (oder in der Nähe) eine Angehörige oder ein Angehöriger lebt, deren oder dessen Unterstützung sie
bedarf. Förderungen (Z 3) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie tatsächlich gewährt werden. Sollten
Förderungen des Bundes, des Landes, von Fonds oder anderen Rechtsträgern - insbesondere mutwillig - nicht
beantragt worden sein, so ist auch diese Tatsache zu würdigen.
Z 4 geht davon aus, dass eine Maßnahme grundsätzlich umso zumutbarer wird, je längere Zeit zwischen dem
Inkrafttreten gegenständlichen Gesetzes vergangen ist.
Z 5 zielt insbesondere auf Fälle, bei denen ein großer Anbieter von Waren und Dienstleistungen, z.B. ein
bundesweit agierendes Verkehrsunternehmen, in seinem Gestaltungsbereich eine Vielzahl von Barrieren zu
verantworten hätte. Hier wäre die Beseitigung jeder einzelnen für sich allein genommen wohl zumutbar, die
Beseitigung aller innerhalb kürzester Zeit würde aber eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Ein
solches Unternehmen würde wohl in seiner Planung eine Prioritätensetzung betroffener Bahnhöfe und
Haltestellen vornehmen, in der ein wesentliches Kriterium für die zeitliche Reihung der einzelnen Vorhaben die
Anzahl der jeweils betroffenen Fahrgäste wäre.
In einem konkreten Verfahren betreffend die mangelnde Barrierefreiheit einer bestimmten Haltestelle wäre
daher auch das Ausmaß der Auswirkung auf die allgemeinen Interessen der Menschen mit Behinderungen
(also die Anzahl der betroffenen Fahrgäste) im Zusammenhang mit den durch das Unternehmen insgesamt
gesetzten Prioritäten zur Herstellung von Barrierefreiheit zu prüfen.
Im konkreten Beispiel der Österreichischen Bundesbahnen ist bei der Gestaltung von Bahnhöfen und
Haltestellen entsprechend einer Kategorisierung bzw. Segmentierung sowohl bei Neu- als auch bei
Bestandsanlagen in Hinblick auf Barrierefreiheit davon auszugehen, dass eine Ausstattung von Bahnhöfen, die
von einer hohen Anzahl an Personen frequentiert werden, nach Priorität in Richtung Barrierefreiheit in
angemessener Zeit zumutbar wäre. Bei Bahnhöfen und Haltestellen hingegen, die
- von einer niedrigen Anzahl an Personen frequentiert werden (entspricht einer maximalen Anzahl an Benützern
der Verkehrsstation von weniger als 2 000 Personen pro Tag),
- nicht in Landeshaupt- und Bezirkshauptstädten liegen und
- keinen Umsteigeknoten auf Hochleistungsstrecken entsprechen,
wird bei jetzigem Stand der Technik die Herstellung völliger Barrierefreiheit im Sinne des Abs. 5 jedenfalls
unzumutbar sein, wenn sie einen bloß geringfügigen Aufwand überschritte. Die gewählten Beispiele sind
natürlich vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 6 zu lesen. (Bezog sich auf die
Regierungsvorlage, die zur Gänze abgeändert wurde; Anmerkung der Redaktion)
Weiters zu prüfen im Zusammenhang mit Z 5 wäre, ob für den durch das Gesetz geschützten Personenkreis
zumutbare Angebotsalternativen existieren. Dies gilt beispielsweise für die Beurteilung von Barrieren beim
Zugang zu einem quasi-monopolistischen Restaurationsbetrieb im ländlichen Raum (einziges Dorfwirtshaus).
Nach Feststellung, dass eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, ist gemäß Abs. 3 weiters zu prüfen, ob
nicht durch zumutbare Maßnahmen ein Zustand hergestellt werden kann, der eine maßgebliche Verbesserung
der Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung
darstellt. Eine solche maßgebliche Verbesserung könnte z.B. im Einrichten eines Zustelldienstes für Waren
oder auch in einer deutlichen Intervallverkürzung bei der Führung von barrierefreien Verkehrsmitteln bestehen.
Damit soll insbesondere verhindert werden, dass eine Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen zur Beseitigung
von eine Benachteiligung begründenden Bedingungen, z.B. baulichen Barrieren, den Diskriminierer völlig aus
der Verantwortung entlässt. In einem solchen Fall liegt bei Unterlassung dieser Maßnahmen eine
Diskriminierung vor, obwohl das „Hauptvorhaben“, nämlich die Beseitigung der Barrieren wegen
unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre. Der Zustand maßgeblicher Verbesserung kann dabei das
nicht erfolgte Herstellen von Barrierefreiheit natürlich nur dann und nur so lange ersetzen, als die vollständige
Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
Zu Abs. 4: Existieren spezielle materiellrechtliche Bestimmungen über barrierefreies oder
„behindertengerechtes“ Bauen oder entsprechende Ausstattung, so ist deren Befolgung ebenfalls in die
Abwägung betreffend das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung einzubeziehen. Schreibt beispielsweise
eine Bauordnung eines Landes bei Neubauten eine Mindestanzahl von Behindertenparkplätzen vor, so wird
wohl das Nicht-Überschreiten dieser Mindestzahl allein keine Diskriminierung begründen. Eine Diskriminierung
wäre aber anzunehmen, wenn ein großer, wirtschaftlich potenter Anbieter von Waren oder Dienstleistungen
Parkmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen allein deswegen nicht anbietet, weil keine diesbezügliche
Vorschrift in der Bauordnung des betreffenden Landes existiert bzw. zum Zeitpunkt der Errichtung des
Bauwerks existierte.
Vergleichbares gälte beispielsweise für Vorschriften über die entsprechende Ausstattung von Verkehrsmitteln.
Abs. 5 definiert Barrierefreiheit. Dieser Begriff dient der Veranschaulichung der mittelbaren Diskriminierung auf
Grund von Merkmalen gestalteter Lebensbereiche. Aus kompetenzrechtlichen Gründen liegt es nicht in der
Intention dieses Gesetzes, Barrierefreiheit allgemein anzuordnen. Die Regelung der Barrierefreiheit beinhaltet
auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers, etwa baurechtliche oder andere gesetzliche Bestimmungen
anzupassen. Wohl aber regelt das Gesetz im Rahmen des Geltungsbereichs die Rechtsfolgen von
Diskriminierung auf Grund von nicht vorliegender Barrierefreiheit.
Im Zusammenhang mit der Definition von Barrierefreiheit bedeutet:
- „in der allgemein üblichen Weise“ z.B. die Beförderung in einem üblicherweise für die Passagierbeförderung
vorgesehenen Eisenbahnwaggon und nicht im Gepäckwagen,
- „ohne besondere Erschwernis“, dass unter gewissen Umständen eine leichte Erschwernis wie z.B. etwas
längere Wartezeiten zumutbar ist, und
- „grundsätzlich ohne fremde Hilfe“, dass z.B. bauliche Änderungen oder technische Adaptierungen Barrieren
nachhaltiger beseitigen als Hilfeleistung durch Dritte.
Das Vorliegen von Barrierefreiheit ist nach dem Stand der technischen Entwicklung zu beurteilen.
Herangezogen werden dafür können beispielsweise die einschlägigen ÖNORMEN in den Bereichen Bauen und
technische Ausstattung sowie die WAI-Leitlinien betreffend Angebote im Internet. Wenn es nach dem Stand der
technischen Entwicklung nur unter besonders erschwerten Bedingungen möglich ist, völlige Barrierefreiheit
herzustellen, wird auch die erforderliche Inanspruchnahme der Hilfeleistung durch Dritte noch keine mittelbare
Diskriminierung begründen. Dies gälte beispielsweise für die Beistellung eines Hebelifts beim Zustieg in einen
Eisenbahnwaggon.
§ 7 Positive Maßnahmen
Spezielle Maßnahmen zur Herbeiführung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses
Bundesgesetzes.
Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
Solange Menschen mit Behinderungen Benachteiligungen erfahren, sind Maßnahmen der sogenannten
"positiven Diskriminierung", wie etwa spezielle Förderungen, erforderlich. § 7 stellt klar, dass solche
Maßnahmen keinesfalls als Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gewertet werden können.
§ 8 Verpflichtung des Bundes
1. Auf das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 ist in jeder Lage des Verwaltungsverfahrens
Bedacht zu nehmen. Aus einer rechtskonformen Anwendung materiellrechtlicher
Vorschriften allein kann keinesfalls eine Verletzung des Diskriminierungsverbots abgeleitet
werden. Jede Verletzung des Diskriminierungsverbots durch eine Bedienstete oder einen
Bediensteten des Bundes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis
ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
2. Der Bund verpflichtet sich, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu seinen Leistungen und
Angeboten zu ermöglichen. Insbesondere hat er bis zum 31. Dezember 2006 nach
Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum
Abbau baulicher Barrieren für die von ihm genutzten Gebäude zu erstellen und die
etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Bundesbauten).
3. Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes haben vorzusehen, dass bei
der Vergabe von Förderungen an natürliche oder juristische Personen die Beachtung dieses
Bundesgesetzes sowie des Diskriminierungsverbots gemäß § 7b BEinstG durch die
Förderungswerberin oder den Förderungswerber zu berücksichtigen ist, und sichergestellt
ist, dass das geförderte Vorhaben den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes nicht
widerspricht.
Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
Abs. 1 und 2 verstehen sich als weitere Ausgestaltung der in Art. 7 B-VG enthaltenen Staatszielbestimmung.
Zu Abs. 1 kann angemerkt werden, dass sich das Diskriminierungsverbot im Verwaltungsverfahren nur
unmittelbar auf das durchzuführende Verfahren bezieht. So kann beispielsweise die mangelnde Barrierefreiheit
eines Gebäudes, einer Anlage oder eines Verkehrsmittels dem Bundesbediensteten, der die Benützungs- oder
Betriebsbewilligung nach dafür geltenden materiellrechtlichen Vorschriften rechtskonform erteilt hat, keinesfalls
zur Last gelegt werden. Hier wäre eine allfällige Diskriminierung der Sphäre des Benutzers oder Betreibers im
Rahmen von Verbrauchergeschäften zuzuordnen.
Sehr wohl läge aber eine Diskriminierung im Verwaltungsverfahren vor, würde etwa eine Gewerbeberechtigung
für einen Antragswerber nur aus dem Grunde einer Behinderung nicht erteilt, oder würden seitens eines Organs
diskriminierende Handlungen im Zuge des Verfahrens gesetzt (Anberaumung einer Verhandlung in einem nicht
barrierefrei zugänglichen Verhandlungsraum...). Die Bestimmung bedeutet aber keinesfalls eine Verschärfung
der bereits bestehenden dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften. Abs. 2 verpflichtet den Bund zu einem
Etappenplan zur Beseitigung baulicher Barrieren im Bereich öffentlicher Gebäude, und räumt der
Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation dabei ein Mitspracherecht ein. Der Etappenplan sollte
in der zeitlichen Abfolge mit den Übergangsbestimmungen des § 19 Abs. 2, 5 und 6 abgestimmt sein.
Abs. 3 betrifft jene Förderungen des Bundes, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden,
und richtet sich an den Bund als Richtliniengeber.
§ 9 Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots
1. Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß § 4 Abs. 1 hat die betroffene Person
jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die
erlittene persönliche Beeinträchtigung.
2. Bei einer Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 hat die betroffene Person gegenüber der
Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum
Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen
Schadenersatz, mindestens jedoch auf 400 €.
3. Ist die Belästigung in Vollziehung der Gesetze erfolgt, besteht der Anspruch auch gegen den
zuständigen Rechtsträger.
4. Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes ist insbesondere auf die
Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der
Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
5. Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur
Durchsetzung des Diskriminierungsverbots darf die betroffene Person nicht benachteiligt
werden. Auch eine andere Person, die als Zeugin oder Zeuge oder Auskunftsperson in
einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer betroffenen Person unterstützt, darf als
Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung
des Diskriminierungsverbots nicht benachteiligt werden. Abs. 1 und 2 sowie §§ 12 und 14 ff
gelten sinngemäß.
Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
Schadenersatz setzt nach österreichischem Recht grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Verschulden voraus. Die
Rechtswidrigkeit ist bei bestehender Verletzung des Diskriminierungsverbots nach diesem Bundesgesetz
jedenfalls gegeben. Sofern es sich um die Verletzung von (vor)vertraglichen Rechtspflichten handelt, liegt im
Regelfall ein Verschulden vor.
Abs. 1 stellt klar, dass die betroffene Person bei Verletzung des Diskriminierungsverbots jedenfalls Anspruch
auf Schadenersatz hat. Es soll nicht nur der Ersatz des Vermögensschadens sondern auch eine Entschädigung
des immateriellen Schadens geben.
Abs. 2 enthält eine Regelung betreffend den Schadenersatz bei einer Belästigung. Bei der Festsetzung der
Mindestschadenersatzhöhe wurde eine Anlehnung an die Regelung der Belästigung im
Gleichbehandlungsgesetz vorgenommen.
Abs. 3 stellt klar, dass das Bestehen eines Anspruchs gegenüber der natürlichen Person des Belästigers einen
Anspruch gegen den Bund oder einen anderen zuständigen Rechtsträger nicht ausschließt.
Abs. 5 beinhaltet ein Benachteiligungsverbot, für die Durchsetzung dieses Benachteiligungsverbots gilt
ebenfalls die Beweislastregelung. Der Begriff der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang als jener der
Umgangssprache zu verstehen.
§ 10 Geltendmachung von Ansprüchen
1. Ansprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze können nach dem
Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geltend gemacht werden. Das
Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff ersetzt dabei das Aufforderungsverfahren gemäß § 8
AHG.
2. Sonstige Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können bei den ordentlichen Gerichten nur
geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Bundessozialamt ein
Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn
nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine
gütliche Einigung erzielt worden ist. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung des
Bundessozialamts darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden
konnte.
3. Die Klage gemäß Abs. 2 kann auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen
Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person
befindet. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt
eine Verjährungsfrist von sechs Monaten, für alle anderen Ansprüche eine Frist von drei
Jahren.
4. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (§ 14 Abs. 2) bewirkt die Hemmung der Fristen
zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung des Bundessozialamts an
die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden
konnte (§ 14 Abs. 3), beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn
nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig
auszustellen.
5. Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person zumindest noch eine Frist von
drei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung offen.
Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
Vor Geltendmachung von Ansprüchen hat immer ein Schlichtungsverfahren stattzufinden. Die Vorschaltung
eines Schlichtungsverfahrens erfolgt auch zur Entlastung der Gerichte. Es ist - insbesondere im Hinblick auf die
durchzuführende Mediation - zu erwarten, dass der überwiegende Teil der Diskriminierungsfälle durch die
Schlichtung einer gütlichen Einigung zugeführt werden und nicht zu Gericht kommen wird.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Geltendmachung in den beiden Geltungsbereichen dieses
Bundesgesetzes, der hoheitlichen Vollziehung und dem Privatrecht, sich unterschiedlich gestaltet. In der
hoheitlichen Vollziehung sind die Ansprüche mit Ausnahme von solchen aus einer Belästigung gegen die
Person des Belästigers im Wege der Amtshaftung geltend zu machen (§ 10 Abs. 1), im Bereich des
Privatrechts bei den ordentlichen Gerichten (§ 10 Abs. 2). Unter Letzteres fällt natürlich auch das
privatrechtliche Handeln des Bundes (Privatwirtschaftsverwaltung).
Die Regelung der Geltendmachung von Ansprüchen bei Gericht wurde weitgehend der Schlichtung im
Nachbarsrecht nachgebildet (Art. 3 des Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 91/2003). Auch im
Amtshaftungsverfahren (Abs. 1) soll die Mediation eine zentrale Rolle spielen, das Schlichtungsverfahren
ersetzt daher das im Amtshaftungsgesetz (AHG) vorgesehen Aufforderungsverfahren.Das verpflichtende
Schlichtungsverfahren sieht eine dreimonatige Gerichtshemmung ab Befassung der schlichtenden Behörde vor
(Abs. 2). Wenn eine Schlichtung von Anfang an aussichtslos ist, weil sich die Parteien nicht auf diese
außergerichtliche Form der Konfliktbeilegung einlassen wollen, hat das Bundessozialamt dies auf Antrag zu
bestätigen, auch wenn die dreimonatige Frist noch nicht abgelaufen ist. Die besondere Vorschrift des Abs. 3 für
die örtliche Zuständigkeit in Ergänzung zu den Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm (JN) stellt auf die mögliche
eingeschränkte Mobilität von Menschen mit Behinderungen ab.
Abs. 4: Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens hemmt nicht nur Fristen im Sinne des Abs. 3, sondern auch
den Fristenlauf des § 6 AHG.
§ 11 Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung
Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach diesem
Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung ohne Unterschied
der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen nach dem Gleichbehandlungsgesetz,
BGBl. I Nr. 66/2004, bzw. dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, geltend,
so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren abzuhandeln und können nur
gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.
Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
§ 11 enthält Kollisionsbestimmungen für den Fall der Mehrfachdiskriminierung. Macht eine betroffene Person
Diskriminierung aus mehreren Gründen, darunter auf Grund einer Behinderung geltend, ist das
Schlichtungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes zwingend in Anspruch zu nehmen, der Gerichtszug ist
dann für die Dauer der Schlichtung auch für die anderen Diskriminierungsgründe gehemmt. Im
Schlichtungsverfahren sind alle Diskriminierungsgründe abzuhandeln. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist
nicht, ob die betroffene Person behindert ist, sondern ob sie eine Diskriminierung auf Grund einer Behinderung
geltend macht. In Artikeln 5 und 7 werden die entsprechenden Bestimmungen im Gleichbehandlungsgesetz
und im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz vorgenommen.
§ 12 Beweislast
1. Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf eine ihr zugefügte Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Der beklagten Partei obliegt es außer in den Fällen des Abs. 2 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von ihr glaubhaft
gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war.
2. Bei Berufung auf eine Belästigung sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch
Barrieren verursacht wird, obliegt es der beklagten Partei zu beweisen, dass es bei
Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von ihr glaubhaft gemachten
Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
§ 12 beinhaltet eine Beweislastregelung. Die betroffene Person hat zwar die Diskriminierung glaubhaft zu
machen, die Klage bei Gericht ist aber nur dann abzuweisen, wenn es bei Abwägung aller Umstände
wahrscheinlicher ist, dass die von der beklagten Partei ihrerseits glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit
entsprechen, also dieser der Entlastungsbeweis gelungen ist. Dies kommt im Endeffekt einer Beweislastumkehr
gleich, da die beklagte Partei aktiv werden, und das Gericht vom Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen überzeugen
muss, das heißt, sie muss beweisen, dass sie nicht diskriminiert hat, wenn sie eine Abweisung der Klage
erzielen will.
§ 13 Verbandsklage
1. Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, kann die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine Klage auf Feststellung einer
Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.
2. Die Klage kann nur auf Grund einer Empfehlung des Bundesbehindertenbeirats (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) eingebracht werden. Der diesbezügliche Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
Diese Bestimmung ermöglicht, dass in Fällen von allgemeinem rechtlichen Interesse, wo zum Nachteil der Interessen behinderter Menschen beharrlich diskriminiert wird, unabhängig vom Einzelfall eine
Feststellungsklage durch einen Verband eingebracht werden kann. Die Klage kann vom bundesweit tätigen Dachverband der organisierten Menschen mit Behinderungen eingebracht werden, und zwar nur auf der Grundlage eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Bundesbehindertenbeirats. Die zwingend erforderliche Empfehlung dieses Gremiums, dem u.A. die Sozialpartner und die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien angehören, stellt sicher, dass von diesem Instrument kein überschießender Gebrauch
gemacht werden kann.
Zuständig für Verbandsklagen sind die Handelsgerichte (§ 51 Abs. 2 Z 10 JN). Auch im Falle der Verbandsklage ist natürlich verpflichtend ein Schlichtungsversuch zu unternehmen (§ 10 Abs. 2).
§ 14 Schlichtungsverfahren
1. Bei jeder Landesstelle des Bundessozialamts sind in Angelegenheiten der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt (§§ 7a bis 7q BEinstG) Schlichtungsverfahren durchzuführen.
2. Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder
mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.
3. Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung des Bundessozialamts, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, ist
anzuwenden.
4. Das Bundessozialamt hat den Behindertenanwalt (§ 13b des Bundesbehindertengesetzes) vom Ergebnis des Schlichtungsverfahrens in Kenntnis zu setzen. Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage sowie dem Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Huainigg
und Walch (zu Absatz 4):
Das Schlichtungsverfahren wird aus Gründen der Synergie und der Bürgernähe bei den Landesstellen des Bundessozialamts angesiedelt, die auch bisher schon maßgebliche Anlaufstelle in allen Menschen mit
Behinderungen betreffenden Fragen sind.
Da das Bundessozialamt nach der Bundessozialamtsreform nur mehr eine einzige Behörde mit bundesweiter örtlicher Zuständigkeit ist, erübrigt sich eine materiellrechtliche Regel über die örtliche Zuständigkeit, die
federführende Landesstelle ist eine Frage der internen Organisation. Im Zweifelsfall wird das Schlichtungsverfahren von jener Landesstelle durchzuführen sein, die für beide Beteiligten gut erreichbar ist.
Jede Partei kann im Schlichtungsverfahren einen bevollmächtigten Vertreter oder mit Einverständnis der anderen Partei Vertrauenspersonen beiziehen.
Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, die Vereinbarung über die Einigung (Abs. 3) schriftlich zu gestalten.
Durch diese Bestimmung (Abs. 4) soll dem Behindertenanwalt ein Überblick in zusammengefasster Form über in der Praxis vorkommende Fälle verschafft werden.
§ 15 Mediation
1. Das Bundessozialamt hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.
2. Der Einsatz von Mediation ist anzubieten. Mediation ist durch externe Mediatorinnen und Mediatoren im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003, zu erbringen.
Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
Abs. 1: In einer ersten Kontaktaufnahme wird das Bundessozialamt zu prüfen haben, ob eine Ausräumung der Streitigkeiten aus einer tatsächlichen oder vermeintlichen Diskriminierung unter Nutzung der
Förderinstrumentarien der Rehabilitation und Behindertenhilfe nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften möglich ist. Die Anberaumung eines Einigungsgesprächs unter Teilnahme aller Beteiligten wird dabei im Regelfall zweckmäßig sein.
Abs. 2: Erfolgt eine Einigung nicht bereits im Erstgespräch, ist das Angebot externer Mediation zu machen.
Seitens der Streitparteien ist die Mediation jedenfalls freiwillig. Mediation als Mittel der Streitschlichtung hat sich bewährt und kommt bereits in verschiedenen gerichtlichen Verfahren zur Anwendung. Eine Stellungnahme der Schlichtungsstelle (Abs. 3) könnte sich in Einzelfällen als zweckmäßig erweisen, wäre aber keinesfalls ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person abzugeben.
§ 16 Kosten der Schlichtung
1. Die Kosten für die Mediation und eine allfällige Beiziehung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie sonstigen Fachleuten trägt der Bund nach Maßgabe der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien.
2. Personen, die einer Einladung des Bundessozialamts oder des Mediators/der Mediatorin im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf die
Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren (§ 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136). Die Kosten trägt der Bund.
Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage:
Die Kostentragung durch den Bund insbesondere für die Mediation soll die Motivation zur Mediation erhöhen.
Ist eine Begleitperson oder persönliche Assistenz erforderlich, wäre dies dem Bundessozialamt bzw. dem Mediator bekanntzugeben, wodurch mit der Einladung dieser Personen diese in die Kostentragung inkludiert
wären.
Die Richtlinien hätte insbesondere Kostensätze, Höchststundenkontingente und allfällige Zusatzqualifikationen
der Mediatoren und Mediatorinnen bzw. besondere Erfordernisse in Fällen von Mehrfachdiskriminierung zu regeln.
§ 17 Gebührenfreiheit
Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Verwaltungsabgaben befreit.
§ 18 Verweise auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 19 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren im Zusammenhang mit Bauwerken, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, sind bis zum 31. Dezember 2015 nur insoweit anzuwenden, als eine bauliche Barriere rechtswidrig errichtet wurde.
3. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammenhang mit Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genehmigt bzw. bewilligt
wurden, sind bis zum 31. Dezember 2015 nur insoweit anzuwenden, als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde.
4. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen (Abs. 3), die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zugelassen
wurden, sind bis zum 31. Dezember 2008 nur insoweit anzuwenden, als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde.
5. Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die behauptete Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2007 erfolgt ist, und der zur Beseitigung der in den Abs. 2 bis 4 genannten Barrieren
erforderliche Aufwand den Betrag von 1 000 € nicht übersteigt.
6. Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden,
1. wenn die behauptete Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2010 erfolgt ist, und der zur Beseitigung der in den Abs. 2 und 3 genannten Barrieren erforderliche Aufwand den Betrag von 3 000 € nicht übersteigt,
2. wenn die behauptete Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2013 erfolgt ist, und der zur Beseitigung der in den Abs. 2 und 3 genannten Barrieren erforderliche Aufwand den Betrag von 5 000 € nicht übersteigt.
7. Die in Abs. 5 und 6 genannten Betragsgrenzen beziehen sich auf alle Aufwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung von Barrieren jeweils im Bereich einer funktionalen Einheit.
Eine funktionale Einheit ist jene abgrenzbare Wirkungseinheit im Bereich eines Bauwerks, einer Verkehrsanlage oder eines Verkehrsmittels, deren Umgestaltung für die barrierefreie Inanspruchnahme der nachgefragten Leistung erforderlich ist.
8. Wird ein Bauwerk, eine Verkehrsanlage, eine Verkehrseinrichtung oder ein Schienenfahrzeug auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligung generalsaniert, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren bzw. Barrieren betreffend Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen oder
Schienenfahrzeuge ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Generalsanierung anzuwenden.
9. Wird ein Bauwerk auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Baubewilligung unter Inanspruchnahme von Förderungen aus öffentlichen Mitteln umgebaut, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren auf die
umgebauten Teile des Bauwerks ab 1. Jänner 2008 anzuwenden.
10. Betreiber von Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum Abbau von Barrieren für die von ihnen
genutzten Einrichtungen, Anlagen und öffentlichen Verkehrsmittel zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Verkehr).
Erläuterung dazu aus dem Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Huainigg und Walch:
Durch die Neuformulierung des § 19 (Der Abänderungsanträge ersetzte den Text der Regierungsvorlage zur
Gänze; Anmerkung der Redaktion) soll verhindert werden, dass die Übergangsfristen eine völlige Untätigkeit im
Bereich der Diskriminierung durch physische Barrieren rechtfertigen würden. Durch den neu gestalteten Abs. 5
wären geringfügige Adaptierungen, wenn sie geeignet wären, die Diskriminierung zu beseitigen - im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung des § 6 - von den Übergangsbestimmungen der Abs. 2 bis 4 nicht umfasst bzw.
bereits zu einem früheren Zeitpunkt davon ausgenommen.
Der Begriff der funktionalen Einheit (Abs. 6) ist dabei als jene Mindestwirkungseinheit zu verstehen, die barrierefrei gestaltet werden müsste, um eine barrierefreie Inanspruchnahme beispielsweise einer
Dienstleistung und damit das Hintanhalten einer Diskriminierung zu ermöglichen. Könnte beispielsweise im Jahr 2014 die barrierefreie Zugänglichkeit der Bahnsteige eines Bahnhofs mit einem Betrag unter € 5 000 hergestellt werden, so sollte der Verweis auf die diesen Betrag übersteigenden Kosten für die barrierefreie Gestaltung der
Gesamtanlage als Grundlage für eine Zurückweisung einer Klage nicht ausreichen.
Keinesfalls zulässig als Grundlage für eine Zurückweisung einer Klage wäre das Vorbringen, dass der für die behauptete Diskriminierung verantwortliche Rechtsträger bereits an anderem Ort Investitionen in Höhe der Betragsgrenze zur Herstellung von Barrierefreiheit getätigt habe (beispielsweise in dem Sinne, dass eine Lebensmittelkette im Falle einer Barriere in einer Filiale in Vorarlberg auf Investitionen in Wien verwiese).
§ 20 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 8, des § 10 Abs. 1 und des § 19 Abs. 7 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,
3. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.