Behindertenparkplätze
§ 29b-Ausweis sichtbar hinter Scheibe legen
"Behindertenparkplätze" sind für dauernd stark gehbehinderte Personen vorgesehen und werden im §29 b StVO behandelt. Wesentlich an einem Behindertenparkplatz ist nicht (nur), dass er möglichst nahe dem (Gebäude)-Eingang liegt, sondern dass er eine Breite von über 3 Metern (laut ÖNORM B 1600: 3,50 Meter) aufweist.
Seitliche Begrenzung nicht verstellen!
Autobenützer mit steifem Knie oder gar Rollstuhlfahrer haben nur bei vollständig geöffneter Tür die Möglichkeit, das Auto zu verlassen bzw. einen Rollstuhl auszuladen. Da dies auch für das Einsteigen gilt, vermeiden Sie bitte unbedingt, den freien Raum zwischen einem dort geparkten Fahrzeug und der seitlichen Begrenzung des Behindertenparkplatzes zu verstellen (gilt auch für Mopeds!).
§ 29b-Ausweis
Eine Bitte an die Benützer von Behindertenparkplätzen: bitte legen Sie auch auf sogenanntem "Privatgrund"(= Parkplätze bei Baumärkten, Einkaufszentren usw.) Ihren § 29b-Ausweis deutlich sichtbar hinter die Scheibe. Damit dokumentieren Sie einerseits die widmungsgemäße Nutzung dieser Abstellfläche und zeigen damit auf, dass durchaus Bedarf besteht, andererseits gilt auch auf solchen Verkehrsflächen die StVO!
So was denkt ihr nun darüber, gibt es zu wenig oder ist es mit so einem Ausweis abgetan.
demänchst in einem Thema der Sendung Austria Rundblick auf Radio4Humans.