• Offizieller Beitrag

    Die Ausgleichszulage soll jeder/jedem Pensionsbezieher/in - mit rechtmäßigem, gewöhnlichem Aufenthalt im Inland - unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse ein Mindesteinkommen sichern. Eine gesetzliche "Mindestpension" gibt es in Österreich nicht!

    Wenn das Gesamteinkommen (Bruttopension, sonstige Nettoeinkünfte und eventuelle Unterhaltsansprüche) einen bestimmten Betrag - den so genannten Richtsatz - nicht erreicht, gebührt über Antrag die Differenz als Ausgleichszulage.

    Weitere Informationen, siehe Anhang.

    Antrag & Info:

    • Offizieller Beitrag

    Ausgleichszulage 2021

    Auch hier scheint es eine geringfügige Erhöhung zu geben:

    Alleinstehende Alters-, Erwerbsunfähigkeits- sowie Witwen-/Witwerpensionisten* EUR 1.000,48
    Alters- und Erwerbsunfähigkeitspensionisten, die mit ihrem Ehepartner bzw. eingetragenen Partner im gemeinsamen Haushalt leben* EUR 1.578,36
    Halbwaisen bis 24 Jahre    EUR 367,98
    Halbwaisen über 24 Jahre    EUR 653,91
    Vollwaisen bis 24 Jahre    EUR 552,53
    Vollwaisen über 24 Jahre    EUR 1.000,48
    * Diese Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht und dessen monatliches Einkommen unter EUR 367,98 liegt, um EUR 154,37.

    Ich frage mich wie lange bzw. bis zu welchem Alter man eigentlich eine Waisenpension beziehen bzw. beantragen kann. Da ja vor ein paar Jahren mein Vater verstorben ist bin ich ja Halbwaise. In der Liste steht ja unter anderem - Halbwaisen über 24 Jahre - eine gute Frage, werde vielleicht mal bei der Pensionsversicherung nachfragen. Im übrigen ist die Ausgleichszulage seit 01.01.2020 steuerpflichtig.

    Wie immer gilt, alle Angaben ohne Gewähr.

  • Ausgleichszulage 2024

    für Alleinstehende EUR 1.217,96
    für Ehepaare *) EUR 1.921,46

    *) gilt auch für Paare in einer eingetragenen Partnerschaft

    Richtsätze - Bezieher/innen einer Hinterbliebenenpension

    für Witwen/Witwer, für hinterbliebene
    eingetragene Partner/innen
    EUR 1.217,96
    für Halbwaisen bis zur Vollendung des
    24. Lebensjahres
    EUR 447,97
    für Vollwaisen bis zur Vollendung
    des 24. Lebensjahres
    EUR 672,64
    für Halbwaisen nach Vollendung
    des 24. Lebensjahres
    EUR 796,06
    für Vollwaisen nach Vollendung
    des 24. Lebensjahres
    EUR 1.217,96

    Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus

    Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt Personen, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Gesamteinkommen den jeweiligen Grenzwert nicht übersteigt,

    • ein Ausgleichszulagenbonus, wenn eine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird oder
    • ein Pensionsbonus, wenn keine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird.

    Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus ab 1. Jänner 2024

    Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus Grenzwert
    Alleinstehende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 180,31. EUR 1.325,24
    Alleinstehende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 459,85. EUR 1.583,22
    Verheiratete bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft im gemeinsamen Haushalt lebende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 459,36. EUR 2.137,04

    LG. Michael

    ;) Dem Weisen ist die Ruhe heilig, nur Verrückte haben's eilig.

  • Die Richtsätze für die Ausgleichszulage wurden zum 1.1.2025 um 4,6% erhöht.

    Bezieher*innen vonfür Richtsatz in Euro
    Alters-,Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Knappschaftsalters-, Knappschafts-, KnappschaftsvollpensionenAlleinstehende 1.273,99
    Ehepaare oder eingetragene Partner*innen im gemeinsamen Haushalt2.009,85
    Erhöhung für jedes Kind um 196,57
    Witwen*Witwerpensionen, Pensionen für hinterbliebeneeingetragene Partner*innenWitwen*Witwer oder hinterbliebene eingetragene Partner*innen1.273,99
    Waisenpensionen bis 24. LebensjahrHalbwaisen 468,58
    Vollwaisen 703,58
    Waisenpensionen ab 24. LebensjahrHalbwaisen 832,68
    Vollwaisen 1.273,99

    Quelle: Pensionsversicherungsanstalt

    LG. Michael

    ;) Dem Weisen ist die Ruhe heilig, nur Verrückte haben's eilig.

  • Die Richtsätze für die Ausgleichszulage wurden zum 1.1.2026 um 2,7% erhöht.


    Bezieher*innen vonfürRichtsatz in Euro
    Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Knappschaftsalters-, Knappschafts-, KnappschaftsvollpensionenAlleinstehende1.308,39
    Ehepaare oder eingetragene Partner*innen im gemeinsamen Haushalt2.064,12
    Erhöhung für jedes Kind um201,88
    Witwen*Witwerpensionen,Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner*innenWitwen*Witwer oder hinterbliebene eingetragene Partner*innen1.308,39
    Waisenpensionen bis 24. LebensjahrHalbwaisen481,23
    Vollwaisen722,58
    Waisenpensionen ab 24. LebensjahrHalbwaisen855,16
    Vollwaisen1.308,39

    LG. Michael

    ;) Dem Weisen ist die Ruhe heilig, nur Verrückte haben's eilig.