Wohnbeihilfe

    • Offizieller Beitrag

    Voraussetzungen :
    Wohnung wurde mit öffentlichen Mitteln errichtet oder saniert :
    Gemeindewohnung
    Miet- oder Genossenschaftswohnung
    gefördert nach § 14 WWFSG
    gefördert nach § 15 WWFSG
    Eigentumswohnung
    gefördert nach § 14 WWFSG
    gefördert nach § 15 WWFSG
    mit öffentlichen Mitteln sanierte Wohnung
    Achtung: kein Anspruch auf Wohnbeihilfe für Bewohner von Eigenheimen, Heimen und von Wohnungen, die als Heim gefördert wurden.


    Gesetzliche Grundlagen :
    Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989)
    Wohnbauförderungsgesetz 1954
    Wohnbauförderungsgesetz 1968
    Wohnbauförderungsgesetz 1984
    Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds (aufgrund der Wohnbauförderungsgesetze)
    Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982
    Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983
    Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
    Wiener Wohnbauförderungszuschussfonds: Gemeinderatsbeschluss vom 19.11.1971
    Wiener Wohnbaufonds: Gemeinderatsbeschluss vom 20.9.1967
    Wohnhaussanierungsgesetz 1984


    Berechnung der Wohnbeihilfe nach dem anerkannten Wohnungsaufwand :
    Nach den Wohnungen: Teil des Gesamtzinses, der der Rückzahlung der Darlehen für die Errichtung des Hauses aufgenommen wurde.
    davon wird der zumutbare Wohnungsaufwand abgezogen, der einer Person (Familie) für den Wohnungsaufwand zugemutet werden kann - errechnet sich aus:
    Familieneinkommen (Einkommensgrenzen)
    Achtung: Wohnbeihilfe vermindert sich um Zuschüsse, die der Minderung der Wohnungsaufwandbelastung dienen (Zuschüsse rechtzeitig melden!).
    Familiengröße: Berücksichtigung von Ehepartnern, Verwandten in gerader Linie, Wahlkindern, Verwandten im zweiten Grad der Seitenlinie, Verschwägerten in gerader Linie und Lebensgefährten.
    Voraussetzung: gemeinsamer Haushalt mit dem Förderungswerber (Meldezettel)
    nach der Wohnungsgröße:
    Die angemessene Nutzfläche beträgt bei nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 geförderten Wohnungen für:
    1 Person 50 m2
    2 Personen 70 m2
    3 Personen 85 m2
    4 Personen 100 m2
    5 Personen 115 m2
    jede weitere Person + 15 m2 bis max. 150 m2


    Für nicht nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 geförderte Wohnungen beträgt die angemessene Nutzfläche für eine Person 50 m2, für zwei Personen 70 m2 und erhöht sich für jede weitere Person um jeweils 20 m2 bis maximal 150 m2.
    Übersteigt die Wohnungsgröße die angemessene Nutzfläche: anrechenbarer Wohnungsaufwand wird anteilsmäßig gekürzt.


    Einkommensgrenzen für den Bezug von Wohnbeihilfe :
    Höchstgrenze:


    Monatsnettoeinkommen (Jahreseinkommen dividiert durch zwölf) aller mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen beträgt nicht mehr als:
    EUR 1.013,79 bei einer Person im Haushalt
    EUR 1.210 bei zwei Personen im Haushalt
    EUR 1.333,55 bei drei Personen im Haushalt
    EUR 1.464,36 bei vier Personen im Haushalt
    Wenn Sie für den Erwerb der Wohnung nicht das zu diesem Zeitpunkt gesetzlich vorgeschriebene Mindesteinkommen (Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz = Mindestpension mal 14 dividiert durch 12) nachweisen konnten und deshalb eine rechtsverbindliche Erklärung von dritter Seite, zur Übernahme des Wohnungsaufwandes, vorlegen mußten, haben Sie solange keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe, bis Sie dieses Mindesteinkommen erreicht haben.


    Ausnahmen:
    Einkommen als Berechnungsgrundlage wird um 20 Prozent vermindert für:
    Jungfamilien (alle Mitglieder haben bei Antragstellung 35. Lebensjahr noch nicht vollendet)
    Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird
    alleinerziehende Elternteile,
    die für Kinder im gemeinsamen Haushalt Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhalts haben
    die nicht wiederverheiratet sind und auch in keiner in wirtschaftlich gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.
    Familien mit behinderten Menschen (Behinderung von mindestens 45 Prozent nach Einkommensteuergesetzes 1988)
    Familien mit einem behinderten Kind (im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)
    Nicht zum Einkommen zählen:
    Familienbeihilfe
    Zusatzrenten für Schwerversehrte zu einer gesetzlichen Unfallversorgung
    außergewöhnliche Belastungen für Behinderte (Einkommensteuergesetz 1988)
    Pflegegelder
    Blindenbeihilfen und Behindertenbeihilfen
    Obwohl diese Einkünfte nicht angerechnet werden, sind sie mit den entsprechenden Belegen (gut lesbare Kopien werden anerkannt) nachzuweisen. Grundsätzlich ist jedes Einkommen nachzuweisen, über die Anrechenbarkeit entscheidet in jedem Fall die zuständige Fachabteilung aufgrund der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen!
    Alimente, die aufgrund eines Scheidungsurteils (gerichtlicher Vergleich) bezahlt werden müssen (Zahlungsnachweis), werden dem Unterhaltsschuldner als Belastung anerkannt.


    Die notwendigen Formulare findet Ihr in unserer Database

    LG. Michael


    ;) Dem Weisen ist die Ruhe heilig, nur Verrückte haben's eilig.