Behindertenparkplätze

Radio4Humans
Behindertenparkplätze
§ 29b-Ausweis sichtbar hinter Scheibe legen
"Behindertenparkplätze" sind für dauernd stark gehbehinderte Personen vorgesehen und werden im §29 b StVO behandelt. Wesentlich an einem Behindertenparkplatz ist nicht (nur), dass er möglichst nahe dem (Gebäude)-Eingang liegt, sondern dass er eine Breite von über 3 Metern (laut ÖNORM B 1600: 3,50 Meter) aufweist.

Seitliche Begrenzung nicht verstellen!

Autobenützer mit steifem Knie oder gar Rollstuhlfahrer haben nur bei vollständig geöffneter Tür die Möglichkeit, das Auto zu verlassen bzw. einen Rollstuhl auszuladen. Da dies auch für das Einsteigen gilt, vermeiden Sie bitte unbedingt, den freien Raum zwischen einem dort geparkten Fahrzeug und der seitlichen Begrenzung des Behindertenparkplatzes zu verstellen (gilt auch für Mopeds!).

§ 29b-Ausweis

Eine Bitte an die Benützer von Behindertenparkplätzen: bitte legen Sie auch auf sogenanntem "Privatgrund"(= Parkplätze bei Baumärkten, Einkaufszentren usw.) Ihren § 29b-Ausweis deutlich sichtbar hinter die Scheibe. Damit dokumentieren Sie einerseits die widmungsgemäße Nutzung dieser Abstellfläche und zeigen damit auf, dass durchaus Bedarf besteht, andererseits gilt auch auf solchen Verkehrsflächen die StVO!

So was denkt ihr nun darüber, gibt es zu wenig oder ist es mit so einem Ausweis abgetan.
demänchst in einem Thema der Sendung Austria Rundblick auf Radio4Humans.
Michael
Noch ein kleiner Hinweis zu den Behindertenparkplätzen von mir.

Zugeparkte Behindertenparkplätze durch nichtberechtigte Personen kann man auch der Polizei melden wenn man keinen Bedarf hat, also den Parkplatz nicht selber braucht !

Falschparker können und sollen also auch gemeldet werden wenn man den Parkplatz nicht selber braucht, egal ob man behindert ist oder nicht, der nächste Rollifahrer der einen Parkplatz braucht wird es euch danken.

Zu den Falschparkern zählen auch jene Personen die glauben dass allein ein Behindertenausweis reicht um diese spezielle gekennzeichneten Parkplätze zu nutzen.

! Ausschließlich der §29b Ausweis berechtigt zur Benutzung !


Michael
Roland Hirtl
Sehr geehrte Leser,

"ACHTUNG"
Ein §29b Parkplatz, ist es nur dann, wenn eine Halte und Parkverbotstafel am Beginn und am Ende dieser Zone steht.

Wenn Sie/Er einen §29b Ausweis laut StVO oder den EU Parkausweis für Behinderte auf eine Parkplatz, wo nur ein Rollstuhlzeichen aufgemalt ist oder nur eine Rollstuhltafel ohne Verkehrszeichen vor Ort ist, kann man/sie, keine rechtlich Grundlage in Anspruch nehmen.

Bei vielen Einkaufszentren in ganz Österreich, sind Behindertenparkplätze nicht mit den Halte und Parkverpotstafeln versehen.

Roland Hirtl
Michael
Grundsätzlich sind alle Parkplätze bei Einkaufszentren Privatgrundstücke somit gelten laut Gesetz keine Verkehrsvorschriften laut StVO, es kann auch keine Polizei gegen eine eventuelle Nichteinhaltungen gerufen werden da die Polizei nur für den öffentlichen Verkehr zuständig ist.

Außerdem muss jeder Behindertenparkplatz nicht nur über die Halte und Parkverbotstafeln verfügen sondern auch über die Zusatztafel "ausgenommen (und das Rollstuhlzeichen)".

Diese Info ist allerdings nur in Österreich sicher gültig, in anderen Ländern können durchaus auch andere Regelungen gelten.